Quergeschrieben

Nein, meine privaten Besitztümer gehen die EU genau nichts an

FILE PHOTO: European Union flags flutter outside the EU Commission headquarters in Brussels
FILE PHOTO: European Union flags flutter outside the EU Commission headquarters in BrusselsREUTERS
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Brüssel überlegt gerade ein zentrales „Vermögensregister“ für alle Insassen der Union. Das ist keine gute Idee, denn damit wird nicht nur Geldwäsche erschwert.

Wenn in der Europäischen Union neue Normen damit begründet werden, sie seien notwendig, um Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu bekämpfen, ist stets eine gewisse Skepsis geboten. Etwa, wenn wie gerade geplant eine Obergrenze für die Benutzung von Bargeld eingeführt werden soll, die nicht nur Geldwäsche erschwert, sondern vor allem auch die Kontrolle und Besteuerung der Bürger ermöglicht.

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In diesem Lichte wird auch eine Ausschreibung der EU-Kommission zu bewerten sein, die mitten im Sommer, wenn in Brüssel viele Journalisten Ferien machen, diskret online gestellt wurde. Ausgeschrieben wird eine Machbarkeitsstudie für ein künftiges „EU-Vermögensregister“. Die Kommission selbst formuliert ihr Ziel dankenswert offen: „Im Rahmen dieses Projekts sollen verschiedene Möglichkeiten für die Erhebung von Informationen zur Einrichtung eines Vermögensregisters geprüft werden, das anschließend in eine künftige politische Initiative einfließen kann. Es soll untersucht werden, wie aus verschiedenen Quellen des Vermögenseigentums (z. B. Landregister, Unternehmensregister, Trust- und Stiftungsregister, zentrale Verwahrstellen von Wertpapieren usw.) verfügbare Informationen gesammelt und miteinander verknüpft werden können, und der Entwurf, der Umfang und die Herausforderungen für ein solches Vermögensregister der Union analysiert werden.“ Weiter: „Die Möglichkeit, Daten über das Eigentum an anderen Vermögenswerten wie Kryptowährungen, Kunstwerken, Immobilien und Gold in das Register aufzunehmen, ist ebenfalls zu berücksichtigen.“ („Machbarkeitsstudie für ein Europäisches Vermögensregister in Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung“, 2021/S 136-358265 vom 16.7.2021)

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