Salzburg

Autofahrer hielt liegende Frau auf der Straße für Schaufensterpuppe

Der Mann konnte nicht ausweichen und überfuhr die Frau.

Ein 71-jähriger Pkw-Lenker hat am frühen Mittwochnachmittag in der Salzburger Altstadt eine auf dem Boden liegende Frau für eine Schaufensterpuppe gehalten und sie überfahren. Die 41-Jährige aus dem Tennengau, die nach eigenen Angaben im Rahmen einer Kunstmesse eine „Liegeperformance" veranstaltet hatte, wurde verletzt. Alkotests bei den Beteiligten verliefen laut Polizei negativ.

Der 71-Jährige wollte nach eigener Aussage im Bereich Residenzplatz in einen Innenhof fahren und bemerkte einen auf dem Boden liegenden „Gegenstand", in Wahrheit die Frau. Auf der Seite vorbeifahren konnte er nicht, also beschloss er, die 41-Jährige, die seiner Meinung nach eine Schaufensterpuppe war, in Längsrichtung zu überfahren.

Dabei bemerkte er jedoch ein Schleifen und hörte Schreie und stoppte seinen Wagen. Passanten zogen die Frau unter dem Auto hervor. Ein Notarzt leistete Erste Hilfe, danach wurde die 41-Jährige in das Uniklinikum Salzburg eingeliefert.

Verwaltungsstrafe für Liegeperformerin möglich

Der Pkw-Lenker wird nun wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt, wie eine Polizeisprecherin am Donnerstag erklärte. Inwieweit die Liegeperformerin eine Verantwortung für den Unfall trägt und ob sie ebenfalls strafrechtlich belangt wird, entscheide die Staatsanwaltschaft. Die Frau könnte auch eine verwaltungsrechtliche Übertretung begangen haben. Ob das tatsächlich der Fall ist, wird sich ebenfalls noch herausstellen. Falls aber bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, darf die betroffene Person aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes nicht noch einmal bestraft werden.

Unbegründetes Verweilen auf der Fahrbahn kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben. In der Straßenverkehrsordnung (StVO), Paragraf 76, Absatz 2, heißt es: "Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen."

Grundsätzlich ist für eine verkehrsfremde Nutzung der Straße eine Bewilligung zu beantragen. Im Fall einer behördlichen Bewilligung wird diese verrechnet.

(APA)

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