Vertretungsmacht

Wenn ein Mietvertrag das Papier nicht wert ist

Ein Prior eines Konvents unterschrieb einen Mietvertrag – ohne Vollmacht, wie sich herausstellte. Pech für die Vertragspartner.

Wien. Wer mit einer juristischen Person einen Vertrag schließt, muss darauf achten, dass sein Gegenüber auch wirklich vertretungsbefugt ist. Das mag als Selbstverständlichkeit erscheinen – überraschende Probleme können jedoch gerade dort auftauchen, wo man am allerwenigsten damit rechnet. Speziell betrifft das öffentlich-rechtliche Institutionen – denn dort kann es Zustimmungserfordernisse geben, mit denen man als Vertragspartner nicht rechnet. Selbst Juristen tappen da schon einmal in die rechtliche Falle, das zeigt eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH (5 Ob 178/20t).

In dem Rechtsstreit ging es um die Kostenabrechnung für Kanzleiräumlichkeiten, die von zwei Rechtsanwälten genützt wurden. Grundlage waren Mietverträge, die jedoch nicht sie selbst, sondern noch die Gründer und früheren Partner der Kanzleigemeinschaft abgeschlossen hatten. Gebäudeeigentümer ist ein Konvent.

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