Unklare Rechtslage macht Rückweisung von Flüchtlingen möglich

Polish servicemen and border patrol officers guard a group of migrants stranded on the border between Belarus and Poland near Usnarz Gorny
Polish servicemen and border patrol officers guard a group of migrants stranded on the border between Belarus and Poland near Usnarz GornyAgencja Gazeta via REUTERS
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Rechtsexperte sieht bei Stürmung von Grenzen oder im Kampf gegen Schlepper Optionen für Behörden.

Die „hässlichen Bilder“, von denen Bundeskanzler Sebastian Kurz dereinst gesprochen hat, sind längst Realität: Migranten, die im Grenzstreifen zwischen Polen und Belarus feststecken; Küstenwachen, die im Mittelmeer Schiffe der Menschenschmuggler davon abhalten, die Hoheitsgewässer der Europäischen Union anzusteuern; überfüllte Auffanglager und militarisierte EU-Außengrenzen wie etwa an den Übergängen zwischen der Türkei und Griechenland. Der Attraktivität der Europäischen Union als Migrationsziel Nummer eins hat diese Abwehrhaltung bisher kaum Abbruch getan.

Dass die europäischen Grenzschützer immer öfter Menschen daran hindern, die Grenzen der EU zu passieren, wird von Menschenrechtsorganisationen seit Jahren heftig kritisiert – denn schließlich ist die gewaltsame Abwehr von Asylsuchenden mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Recht der EU nicht vereinbar. Doch trotz dieser Ausgangslage muss nicht jeder dieser Pushbacks illegal sein, wie Daniel Thym vom Forschungszentrum für Immigration und Asylrecht an der Universität Konstanz in einem Bericht erläutert. Denn den aus der Flüchtlingskonvention und der Charta der Menschenrechte entwachsenden Verpflichtungen steht die EU-Verordnung zur Überwachung der Seeaußengrenzen aus dem Jahr 2014 gegenüber, die festhält, dass europäische Küstenwachen Schiffe, die Migranten schmuggeln, anweisen dürfen, ihren Kurs zu ändern – eine Formulierung, die Spielraum für Interpretationen zulässt.

Ohne Berührung ist Abdrängen möglich

Eine Schlüsselbedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Begriff „Abfangen“ zu: Ab dem Moment, in dem ein Boot mit irregulären Migranten von der EU-Küstenwache aufgegriffen wird, gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung – Pushbacks sind demnach klar illegal. Allerdings ist das Konzept des „Abfangens“ evident dehnbar, nachdem die EU-Verordnung zur Überwachung der Seeaußengrenzen Küstenwachen dazu ermächtigt, Schmugglerschiffe zum Abdrehen zu zwingen. Nach Ansicht des Konstanzer Rechtsexperten Thym lässt sich die derzeitige Rechtslage so interpretieren, dass ein „Abfangen“ erst dann eingetreten ist, wenn Migranten bzw. Flüchtlinge ein Schiff der EU-Küstenwache betreten haben. Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle, die auf eine „berührungsfreie“ Hinderung der Weiterfahrt hinauslaufen, wären demnach innerhalb des legal Möglichen – zumindest solang es kein eindeutiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur konkreten Praxis der maritimen Pushbacks gibt.

Vorgehen bei Erstürmung von Grenzen

Was irreguläre Grenzübertritte auf dem Festland anbelangt, ist die Rechtslage klarer – wenn auch nur etwas. 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Rechtssachen 8675/15 und 8697/15) befunden, dass spanische Grenzschützer in Melilla rechtskonform handelten, als sie jene Migranten aus Marokko zurückdrängten, die zuvor die Grenze der spanischen Exklave gestürmt hatten. Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Verhalten der Eindringlinge, die beim Grenzsturm Gewalt eingesetzt hatten, sowie mit der Tatsache, dass sie – zumindest theoretisch – legale Möglichkeiten hätten, nach Spanien zu gelangen.

Unter diesen Bedingungen könne der Grundsatz der Nichtzurückweisung wegen eines möglichen Fluchtgrunds außer Acht gelassen werden. Der Nebeneffekt dieses Richterspruchs: Das jeweilige Verhalten der Migranten beziehungsweise Flüchtlinge an den EU-Landgrenzen gilt nun als Kriterium für die Grenzschützer – und bietet in Fällen von gewaltsamem Eindringen die Möglichkeit zu Pushbacks.

Für den Rechtsexperten Thym steht allerdings fest, dass dieses rechtliche Schlupfloch für Aufgriffe im Mittelmeer nicht gilt – denn dort gibt es keine Grenzanlagen, die von den Neuankömmlingen gewaltsam gestürmt werden könnten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.08.2021)

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