Coronaregeln in der Schule

Wien lässt ab 5. Schulstufe gurgeln

Coronavirus - Erster Schultag nach Sommerferien in Rostock
Coronavirus - Erster Schultag nach Sommerferien in RostockAPA/dpa-Zentralbild/Jens Büttner
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Im Unterschied zum Bund werden Wiener Schüler mindestens zweimal mittels PCR-Test getestet. Aber auch externe Testzertifikate sind - bundesweit - erlaubt. Direktoren dürfen befristet strengere Maßnahmen erlassen.

Der Schulbeginn rückt näher. Wie man sich in den Wiener Schulen angesichts der vierten Coronawelle rüsten will, präsentierten am Freitag Bildungsstadtrat Christoph Wiederkehr und Gesundheitsstadtrat Peter Hacker. So will man noch stärker als bundesweit auf PCR-Tests setzen. Anstatt bundesweit geplant mindestens eines PCR-Tests wird es in Wien zumindest zwei PCR-Tests pro Woche in Schulen geben.

An allen Wiener Schulen ab der fünften Schulstufe wird dafür das Wiener System von „Alles Gurgelt" genützt. Von Montag bis Donnerstag werden die Tests jeden Tag abgeholt, am Freitag obliege es der Schule, ob man ebenfalls eine Abholung der Testkits anfordern wolle. In Volksschulen wird die Test-Infrastruktur des Bundes verwendet werden - wobei hier PCR-Tests genauso wie anterio-nasale Selbsttests ("Nasenbohrertests") vorgesehen sind. Wie das Bildungsministerium anmerkte, werde auch hier zweimal wöchentlich ein PCR-Test eingesetzt, zumindest in Wien, da es hier „andere logistische Möglichkeiten wie in den Flächenbundesländern" gebe.

In den ersten drei Schulwochen werden bundesweit alle Schüler und Lehrer unabhängig von ihrem Impfstatus dreimal wöchentlich getestet. Einer der drei Tests muss ein PCR-Test sein. Danach müssen jene Kinder bzw. Jugendliche testen, die keinen 3-G-Nachweis erbringen können.

Auch die PCR-Testungen der Mitarbeiter der Wiener Bildungseinrichtungen wird auf die Gurgel-Methode umgestellt. Dazu werde in jeder Schule eine Abgabebox stehen, ergänzte Bildungsdirektor Peter Heinrich Himmer.

Lutschertest in Arbeit

In Kindergärten gibt es keine Testpflicht, allerdings stünden schon Kindern ab vier Jahren die Alles Gurgelt-Tests offen, sagte Wiederkehr, und appellierte daran, diese auch zu nützen. Zudem laufe derzeit eine Pilotstudie für PCR-Tests bei Kleinkindern, das man nun auf 23 Kindergärten in Wien erweitert habe. „Wir wollen die PCR-Lutschertests weiterentwickeln, doch das braucht Zeit“, sagte Wiederkehr auf die Frage, warum nicht noch mehr Kindergärten von den Tests profitieren würden.

Von neu angestelltem Personal im Kindergarten wird zudem eine Impfung verlangt, zudem müssen sich alle Angestellten mindestens einmal pro Woche testen lassen - auch die geimpften Pädagogen. Von Eltern wird beim Abliefern - und holen der Kinder eine FFP2-Maske verlangt.

Auch das Impfangebot für Schüler in Wien wird erweitert: Ab 13. September werde man mehrere mobile Teams in die Schulen schicken, sagte Hacker. Zunächst an die Berufsschulen, und dann an andere große Schulstandorte in Wien. Die bereits vom Bund angekündigten Luftreinigungsgeräte für schwer belüftbare Räume habe man bereits angefordert, sagte Wiederkehr. Ein Lieferdatum dafür gebe es aber noch nicht.

Schüler müssen nicht an der Schule testen

Schüler, nicht nur in Wien, sondern in ganz Österreich, müssen ihre vorgeschriebenen Corona-Tests aber nicht unbedingt an der Schule absolvieren. Ebenfalls erlaubt sind von anderen befugten Teststellen ausgestellte Antigen- bzw. PCR-Tests. Das sieht die neue Covid-19-Schulverordnung von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vor.

Wer also etwa lieber daheim für einen PCR-Test gurgelt als einen anterio-nasalen Abstrich, der österreichweit geplant ist, in der Schule durchführt, kann das tun. Wichtig ist nur, dass für jeden vollen Schultag ein gültiges Testergebnis vorliegt und einmal wöchentlich ein PCR-Test darunter ist. Auch Lehrer können sich durchgehend außerhalb testen lassen - im Unterschied zu Schülern müssen sie, Wiener Lehrer sind die Ausnahme, sogar ihre PCR-Tests extern durchführen lassen. Antigentests können sie an der Schule absolvieren.

Stufenweise Testpflicht je nach Risiko

Generell sieht die Regelung vor, dass in der dreiwöchigen "Sicherheitsphase" zu Schulbeginn alle Schüler unabhängig vom Impfstatus dreimal wöchentlich testen müssen, einmal davon per PCR-Test. Geimpfte Lehrer müssen drei Antigentests erbringen, ungeimpfte zwei Antigen- und einen externen PCR-Test.

Anschließend ergibt sich die jeweilige Testverpflichtung der Schüler aufgrund der durch die Inzidenz ermittelte jeweilige Risikolage (geringes, mittleres oder hohes Risiko) bzw. des Impfstatus. Ungeimpfte Lehrer müssen nach der Sicherheitsphase unabhängig von der Risikolage täglich einen gültigen Testnachweis bereithalten (einmal wöchentlich PCR-Test).

Jede Schule kann jedoch noch zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu treffen. Direktoren dürfen demnach eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maskenpflicht, zusätzliche Tests sowie einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen. Allerdings sind diese Maßnahmen (außer der zeitversetzte Unterrichtsbeginn) auf eine Woche befristet und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde - geimpfte Schüler sind davon auch auszunehmen (ausgenommen vom zeitversetzten Unterrichtsbeginn). Nach einer Woche können sie dann aber erneut befristet verhängt werden.

Nicht möglich ist eine schulautonome Anordnung von Distance Learning etwa durch den Direktor. Dieses darf nur vom Bildungsminister, von der Bildungsdirektion oder der Gesundheitsbehörde verordnet werden.

Heimunterricht bei Testverweigerung

Eltern von Schülern, die vorgeschriebene Corona-Tests oder eine etwaige Maskenpflicht verweigern, sind vom Direktor zunächst über die etwaigen Konsequenzen zu belehren. Bleibt die Weigerung aufrecht, müssen die Schüler in den selbstständigen Heimunterricht. Bleiben Schüler so lange fern, dass sie nicht sicher beurteilt werden können und absolvieren sie auch keine deshalb angesetzte Feststellungsprüfung, werden sie nicht benotet.

Schüler, die selbst einer Risikogruppe angehören oder deren Eltern in die Risikogruppe fallen, können auf Antrag für maximal eine Woche aus wichtigem Grund dem Unterricht fernbleiben. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die sich im Zusammenhang mit COVID-19 nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Nach Ablauf der Woche kann der Antrag erneut gestellt werden - dann ist aber ein einschlägiges fachärztliches Attest vorzulegen.

Externe Personen wie etwa Lesepaten oder Mitglieder von Vereinen dürfen grundsätzlich in die Schule. Sie müssen aber einen 3G-Nachweis vorlegen und durchgehend einen Mund-Nasenschutz tragen. Bei einem Inzidenzwert ab 200 (hohes Risiko) ist ihnen das Betreten der Schule dann nicht mehr erlaubt.

(red./APA)

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