Humanitäres Bleiberecht: Wer das letzte Wort hat

Polizeianhaltezentrum Hernals (Schubhaft), Zelle Photo: Michaela Bruckberger
Polizeianhaltezentrum Hernals (Schubhaft), Zelle Photo: Michaela Bruckberger(c) (Michaela Bruckberger)
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Nach der Abschiebung der Zwillinge ist ein Behördenstreit um die Zuständigkeit entbrannt. Laut Gesetz liegt die Letztentscheidung im Fall der Familie Komani bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

In Österreich ist nach der Abschiebung der achtjährigen Zwillinge der Familie Komani ein Behördenstreit darüber entbrannt, wer die Letztentscheidung über die Gewährung eines Humanitären Aufenthaltstitels hat. De facto fällt diese Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde zu, betont Johann Bezdeka vom Innenministerium. Allerdings hat vor allem bei Altfällen auch das Ministerium ein entscheidendes Wort mitzureden.

Nimmt man den Fall Komani her, handelt es sich um keinen Altfall, ist die Familie doch erst nach dem Stichtag 1. Mai 2004 eingereist. Trotzdem ist auch hier ein humanitärer Aufenthalt möglich.

Beantragt wird dieser bei der Bezirksverwaltungsbehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Diese holt im Regelfall bei der Sicherheitsdirektion Informationen ein, was für oder gegen eine Bleibemöglichkeit spricht. Die entsprechende Einschätzung wandert an die Bezirksverwaltungsbehörde zurück, die dann entscheidet, dabei aber auch eine Begründung abgeben muss.

Vorwurf: Magistrat prüfte den Fall nicht

Konkret heißt es im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unter anderem: Anträge sind zurückzuweisen, wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach Ansicht des Innenministeriums ist eine entsprechende Prüfung im Fall Komani unterblieben. Ein bloßer Verweis auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist demnach nicht ausreichend, es muss ausformuliert werden, wieso die Prüfung des Antrags auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände negativ ausgefallen ist.

Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist übrigens ein Einspruch beim Innenministerium möglich, was aber nicht vor Abschiebung schützt. Genau das ist im Fall Komani passiert. Vater und Töchter wurden außer Landes gebracht, das Innenressort hat erst danach den Bescheid des Magistrats Steyr aufgehoben. Eine Einreise ist dann mittels eines humanitären Visums möglich.

Ministerium hat bei Altfällen das letzte Wort

Etwas anders sieht das Prozedere bei sogenannten Altfällen für Personen aus, die vor Mai 2004 eingereist sind. Hier ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die jeweilige Entscheidung auch noch von einem Beirat im Innenministerium abzusegnen. Was das Innenressort letztlich entscheidet, ist für Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bindend, egal wie man selbst entschieden hätte.

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