Unternehmenspacht

„Mietenstreit“ kommt vor den Verfassungsgerichtshof

Was gilt bei eingeschränkter Ertragsfähigkeit wegen Covid?
Was gilt bei eingeschränkter Ertragsfähigkeit wegen Covid? (c) APA/AFP/INA FASSBENDER (INA FASSBENDER)
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Bei der covidbedingten Zinsminderung sind Pächter nach dem Gesetzeswortlaut viel schlechter dran als Mieter. Ein Wiener Gericht hält das für verfassungswidrig.

Wien. Im „Mietenstreit“ gibt es eine neue, brisante Wendung: Das Thema dürfte vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) landen. Konkret geht es um die gesetzliche Differenzierung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht: Ein Wiener Bezirksgericht hält diese für verfassungswidrig.

Aber von Anfang an: Wird ein Miet- oder Pachtobjekt aufgrund eines „außerordentlichen Zufalls“ unbenützbar, müssen Mieter wie auch Pächter laut § 1104 ABGB keinen Zins zahlen. Bleibt jedoch eine eingeschränkte Nutzung möglich, wird nur Mietern laut § 1105 ABGB „ein verhältnismäßiger Teil“ des Mietzinses erlassen. Pächter haben dagegen lediglich bei kurzlaufenden Pachtverträgen bis zu einem Jahr Anspruch auf Zinsminderung, sofern die Nutzungen „um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind“. Einem Pächter ist dann so viel vom Zins zu erlassen, „als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt“. Er muss also nichts aus eigener Tasche drauflegen, könnte aber den gesamten Ertrag abliefern müssen.

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