Urteil

EuGH bestätigt: Verfahren laut Übernahmegesetz ist nicht mit EU-Recht vereinbar

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Die aufsichtsbehördliche Verfahrensstruktur im Übernahmerecht entspricht nicht den Vorgaben der EU-Grundrechtscharta. Das hat der EuGH entschieden. Eine Reform ist nun wohl unumgänglich.

Wien/Luxemburg. Österreichs Übernahmegesetz ist hinsichtlich des aufsichtsbehördlichen Verfahrensablaufs nicht mit EU-Recht vereinbar. Das ist auf den Punkt gebracht das Ergebnis zweier EuGH-Urteile im Zusammenhang mit Ereignissen rund um Conwert im Jahr 2015 (C-546/18, C-605/18)„Die Presse“ berichtete). Nachdem gegen die damaligen Conwert-Hauptaktionäre Adler Real Estate und Petrus Advisers sowie gegen Einzelpersonen wegen eines unterlassenen Pflichtangebots Verwaltungsstrafen verhängt worden waren, zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht. Nun hat ihnen der EuGH recht gegeben.

Der OGH bestätigte im Frühjahr 2017 eine Entscheidung der Übernahmekommission, wonach die Hauptaktionäre der Wiener Immofirma conwert ein Übernahmeangebot an die restlichen conwert-Aktionäre hätten legen müssen, weil sie im Herbst 2015 eine kontrollierende Beteiligung an Conwert gehalten hätten. In weiterer Folge leiteten die Übernahmekommission und die Finanzmarktaufsicht (FMA) Verwaltungsstrafverfahren gegen Beteiligte wegen Verstößen gegen das Übernahmegesetz ein. Mehrere Strafen wurden verhängt - und zwar auch gegen Einzelpersonen als Organe involvierter Gesellschaften, die jedoch im Feststellungsverfahren zuvor keine Parteistellung hatten.

Verstoß gegen Art. 47 der Charta

Die Betroffenen legten Beschwerde gegen die Verwaltungsstrafen ein, schließlich schaltete das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den EuGH ein, weil das BVwG Zweifel daran hatte, ob der Verfahrensablauf in Österreich grundrechts- und unionsrechtskonform ist. In seinem am Donnerstag, veröffentlichten Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen des BVwG stellt das europäische Höchstgericht im Wesentlichen fest, dass die in Österreich geübte Praxis dem Unionsrecht entgegensteht, insbesondere Art. 47 der europäischen Grundrechtscharta.
In einem zweiten Urteil wird festgestellt, dass bezüglich der Mitteilungen über bedeutende Beteiligungen von natürlichen oder juristischen Personen keine strengeren Bestimmungen in Mitgliedsstaaten zulässig sind als in der entsprechenden EU-Richtlinie vorgesehen ist.

Das BVwG wird nun wohl die Strafbescheide kippen müssen. Gefordert sein wird aber vor allem auch der österreichische Gesetzgeber, das übernahmerechtliche Verfahren neu aufzusetzen, sodass es Betroffenen künftig mehr Rechtsschutz bietet.

In den Conwert-Deal war auch der österreichische Investor Cevdet Caner in seiner Rolle als Berater involviert. Er sieht sich durch das EuGH-Urteil als Beschwerdeführer des Verfahrens in seiner Rechtsauffassung bestätigt und appelliert an den österreichischen Gesetzgeber, „im Interesse des Wirtschaftsstandortes und Finanzmarktes Österreich eine zügige Novellierung des österreichischen Übernahmegesetzes zu vollziehen“, wie er über seinen Anwalt mitteilen ließ.

Neuer Instanzenzug?

Als Rechtsvertreter von Adler Real Estate erklärte die Kanzlei Schönherr, sie begrüße die heutige Feststellung des EuGH, „dass die österreichische Übernahmekommission (ÜbK) in ihrer derzeitigen Struktur nicht unabhängig ist und aufgrund fehlender Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten für Marktteilnehmer nicht europarechtskonform agiert“. Die gegenüber Adler erlassenen Bescheide der ÜbK „entfalten damit keine Bindungswirkung in Zivil- und Verwaltungsverfahren“, sie seien somit gegenstandslos. Die Republik Österreich sei nun am Zug, das österreichische Übernahmegesetz zu novellieren.

Schönherr-Partner Sascha Hödl hält etwa die Schaffung eines Instanzenzugs an einen Übernahmesenat beim OLG Wien für einen gangbaren Weg, um „europarechtskonforme, faire und rechtlich verlässliche Rahmenbedingungen zur Überprüfung von Entscheidungen der Übernahmekommission zu schaffen“. „Die mit höchster Fachkompetenz ausgestattete Übernahmekommission wäre damit auch am österreichischen Kapitalmarkt als übernahmerechtliche Aufsichtsbehörde gestärkt, ergänzt sein Kanzleikollege Sascha Schulz.
(APA/cka)

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