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Arbeitsloser Vater muss keine perfekte Bewerbung schreiben

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Ist jemand noch vermittelbar? Bemüht er sich um eine Stelle? Davon hängen rechtliche Folgen ab. Nicht verlangen kann man laut einem Urteil aber, dass jemand ohne Expertenhilfe seinen Lebenslauf ideal verfasst.

Wien. Ist man arbeitslos und bemüht man sich nicht genug um einen Job, können einem die Gerichte die Daumenschrauben ansetzen. Seit Ende des Mittelalters zwar nur mehr im übertragenen Sinn, aber zumindest finanziell kann es trotzdem wehtun. Manchmal geht es dabei um familienrechtliche Fälle, weil jemand seinen Kindern oder dem Ex-Ehepartner Unterhalt schuldet. In anderen Prozessen stellen sich sozialrechtliche Fragen. Hier geht es insbesondere darum, ob jemand das Recht auf eine Invaliditätspension hat. Oder, ob er in einem weniger fordernden, aber noch ähnlichen Beruf weiterarbeiten muss. Aber wie viel darf man von Arbeitslosen verlangen? In drei aktuellen Entscheidungen beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dieser Frage.

Im ersten Fall hatte ein Kind – vertreten durch die Jugendhilfe – den Vater belangt. Dieser ist bereits mehr als ein Jahrzehnt arbeitslos. Er lebt von der Notstandshilfe. Im Unterhaltsrecht gilt aber der Anspannungsgrundsatz. Wenn man nicht arbeiten will, muss man trotzdem jenen Beitrag als Unterhalt zahlen, den man bei ausreichendem Bemühen erwirtschaftet hätte. Aber konnte man dem Vater hier einen Vorwurf machen?

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