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"Hängt die Grünen"-Plakate müssen abmontiert werden

Ein deutsches Gericht sieht den Tatbestand der Volksverhetzung durch die rechtsextreme Partei „Der III. Weg" erfüllt. Die Instanz zuvor hatte anders entschieden.

Wahlplakate der rechtsextremen Partei "Der III. Weg" mit der Aufschrift "HängtdieGrünen" im deutschen Bundesland Sachsen müssen abgehängt werden. Das entschied das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag in Bautzen. Das Plakat erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung und sei "geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder derGrünen zu stören".

Damit hob das Oberverwaltungsgericht ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz auf. Dieses hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass gleichlautende Plakate im sächsischen Zwickau mit einem Abstand von mindestens hundert Metern von denenderGrünen entfernt hängen bleiben dürfen. Die Stadt Zwickau hatte zuvor angeordnet, dass die Plakate abgehängt werden müssen. Dagegen wehrten sich die Rechtsextremen vor dem Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag zunächst erfolgreich.

„Gefahr für öffentliche Sicherheit"

Die Beschwerde der Stadt Zwickau vor dem OVG hatte nun Erfolg, weil die Plakate aus Sicht des Gerichts "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen". Zwar gewährleiste die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung - zumal im politischen Meinungskampf - auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. "Bei evidenter Verwirklichung nicht nur unbedeutender Strafvorschriften muss die Meinungsfreiheit der Partei aber hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten", erklärten die Richter. Ob das Plakat einen ernst gemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält, ließ das Gericht offen. Das Plakat erfülle aber den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

Zuvor hatte auch in Bayern das Landgericht München I der rechtsextremen Partei per einstweiliger Verfügung das Aufhängen von Wahlplakaten mit dieser Aufschrift untersagt. Begründet wurde das Verbot unter anderem damit, dass der Slogan als Aufforderung zu einer Straftat zu verstehen ist. Nach Angaben des Münchner Gerichts gilt die Entscheidung deutschlandweit. Sollte "Der III. Weg" gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, müsste öffentlich darüber verhandelt werden.

(APA/AFP)

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