Meinungsfreiheit

Nach „verbaler Vergewaltigung“: Maurer durfte Bierwirt „Arschloch“ nennen

Die Presse/Clemens Fabry
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Die grüne Politikerin reagierte mit deftigem Ausdruck auf obszönste Bemerkungen – und durfte das laut einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien.

Wien. Eine der aufsehenerregendsten und sonderbarsten gerichtlichen Auseinandersetzungen der jüngsten Zeit hat nach einem Freispruch nun auch zivilrechtlich ihr Ende gefunden: der Streit des sogenannten Bierwirts mit der grünen Klubobfrau Sigrid Maurer rund um obszöne Äußerungen an die Adresse der Politikerin. Nachdem der Bierwirt im Februar seine Klage gegen Maurer wegen übler Nachrede zurückgezogen hatte, unterlag er jetzt mit einer Unterlassungsklage: Wie das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen rechtskräftig entschied, durfte Maurer den Mann „Arschloch“ nennen.

Die Vorgeschichte: Maurer (vertreten durch Rechtsanwältin Maria Windhager) wohnt in der Nähe des Lokals und musste auf ihrem Arbeitsweg öfter daran vorbeigehen. Nachdem sie bei so einer Gelegenheit im Frühjahr 2018 von drei Männern, die vor dem Lokal standen – darunter der Wirt –, unangenehm angeredet worden war, erhielt sie auf Facebook zwei zusammenhängende Nachrichten, die mit den Worten begannen: „Hallo. Du bist heute bei mir beim Geschäft vorbeigegangen“. Der Rest waren Obszönitäten aus der untersten Schublade.

Maurer – sie war damals nicht mehr und noch nicht Abgeordnete im Nationalrat – machte die Botschaften auf Twitter öffentlich und merkte auf den namentlich genannten Wirt gemünzt an: „In einer Stadt voller Hipster ist es vielleicht ganz gut zu wissen, bei welchem frauenverachtenden Arschloch man ein Bier kauft.“ Der Wirt bestritt allerdings, Autor der wüsten Nachrichten gewesen zu sein; sie waren zwar von seinem Account ausgegangen, doch habe jeder im Lokal den Computer benützen können. Deshalb klagte der Wirt wegen übler Nachrede.

Rätselhafter Willi „lag im Spital“

Ein erster Prozess, in dem Maurer verurteilt worden war, musste wiederholt werden. Der zweite fand ein anders überraschendes Ende: Der Bierwirt zog seine Privatanklage zurück, Maurer wurde freigesprochen. Ein rätselhafter „Willi“, den der Wirt spät, aber doch als angeblich wahren Urheber benannt hatte, konnte als Zeuge vor Gericht gar nicht mehr aussagen. Vor Medien tat er es dennoch: Er sei zur Tatzeit sicher nicht in dem Lokal gewesen, sondern im Spital gelegen.

Mittlerweile hatte die Angelegenheit aber auch ein Nachspiel vor den Zivilgerichten: Der Wirt klagte Maurer wegen Ehrenbeleidigung auf Unterlassung – sie dürfe ihn nicht mehr „Arschloch“ nennen. Das hatte Maurer nach ihrer ersten Reaktion auch noch in einer individuellen Nachricht an den Vorgänger des Bierwirts getan. Dieser hatte Maurer über „Messenger“ berichtet, dass er Drohanrufe der Art „Gut aufpassen, wenn du vor die Türe gehst und wir wissen, wo du wohnst“ erhalten habe. Maurer erwiderte: „Oh, wow. Körperliche Drohungen wünsche ich natürlich nicht mal dem Arschloch.“ Dieses Zitat fand dann auch Eingang ins zuvor erwähnte Strafverfahren, indem nämlich der damalige Anwalt des Bierwirts vor dem Straflandesgericht die Angeklagte fragte, wen sie damit gemeint habe. Und diese antwortete: ebendiesen Wirt.

„Verbale Vergewaltigung“

Obwohl Maurer sich also kein Blatt vor den Mund nahm, wies das Bezirksgericht Josefstadt die Klage des Bierwirts ab: Die unschöne Bezeichnung sei vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Das Gericht sah eine Ähnlichkeit zum legendären „Trottelfall“: Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte erlaubte die Meinungsfreiheit, dass ein Journalist den damaligen FPÖ-Chef Jörg Haider (1950–2008) einen Trottel nannte, weil der sich in einer Rede selbst widersprochen hatte. Der jetzige Fall spielte zwar nicht im politischen Kontext, doch sah das Bezirksgericht eine Ähnlichkeit darin, dass beide Beleidigenden vor der Äußerung in Entrüstung versetzt worden waren. Das Gericht nahm dem Bierwirt nicht ab, dass die Obszönitäten nicht von ihm stammten. Und angesichts von deren Perversität – das Gericht sprach wörtlich von einer „verbalen Vergewaltigung“ – seien Maurers Entrüstung legitim, die Bezeichnung „Arschloch“ gerechtfertigt gewesen. Das Gericht zog auch ins Kalkül, dass sich der Wirt in den anhängigen Verfahren ordinär geäußert habe.

Das Landesgericht bestätigte das Urteil: Bis zur Grenze des Wertungsexzesses „können auch massive, stark in die Ehre eingreifende Kritik und überspitzte Formulierungen, die sich an konkreten Fakten orientieren, zulässig sein“ (34 R 27/21d). Die Äußerungen des Bierwirts seien ein „hinreichendes Tatsachensubstrat“ für Maurers Wortwahl. „Die öffentliche Bezeichnung des Klägers als ,Arschloch‘ als Reaktion auf dessen obszöne und sexistische Nachrichten stellt daher eine nach Art 10 EMRK (Meinungsfreiheit, Anm.) zulässige wertende Kritik dar.“

Der Bierwirt steht unterdessen unter einem ungleich gravierenderem Verdacht: Er soll seine Lebensgefährtin getötet haben und ist deshalb in U-Haft.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.09.2021)

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