Immobilien

Makler darf es sich nicht leicht machen

Der Verkäufer fühlte sich um seinen Gewinn geprellt und klagte seinen früheren Makler.
Der Verkäufer fühlte sich um seinen Gewinn geprellt und klagte seinen früheren Makler. (c) imago/Westend61 (gpointstudio)
  • Drucken

Die Höchstrichter kommen dem Verkäufer zu Hilfe, der zwei Wohnungen zu billig verkauft hat.

Wien. Ist eine Wohnung zu günstig angesetzt, bekommt der Makler zwar vielleicht weniger Provision. Aber er kann die Immobilie dafür schnell und ohne größeren Arbeitsaufwand an den Mann oder die Frau bringen, was den Auftrag attraktiv macht. Doch genau so einen Anreiz dürfe man für Makler nicht schaffen, sagt nun der Oberste Gerichtshof. Er entschied zugunsten eines Wohnungsverkäufers, der sich von einem Makler geprellt fühlt. Aber wann kann man in so einem Fall Schadenersatz fordern?

Zwei Wohnungen wollte der Mann verkaufen. Eine Million Euro könne man mit dem Verkauf der Wohnung schon lukrieren, meinte der Mann. Aber nicht doch, entgegnete der Makler. Der tatsächliche Wert betrage nur 780.000 Euro. Und so schloss man schließlich die Vereinbarung, dass die GmbH des Maklers als Alleinvermittlerin die beiden Wohnungen zu diesem Betrag als Mindestkaufpreis vergeben darf. Fünf Monate später erklärte der Makler, dass es nur einen Interessenten für die Wohnung gebe. Der wolle aber immerhin 790.000 Euro zahlen. Der Verkäufer nahm das Angebot an.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.