Straßenverkehr

Im Rausch nur radeln ist kein Milderungsgrund

Die Polizei stellte einen Radfahrer, der auf dem Gehsteig gefahren war und vermutlich Drogen genommen hatte.
Die Polizei stellte einen Radfahrer, der auf dem Gehsteig gefahren war und vermutlich Drogen genommen hatte.Alex Halada / picturedesk.com
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Verwaltungsgerichtshof verbietet außerordentliche Strafmilderung bei Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

Wien. Dass der Mann auf dem Gehsteig entlang geradelt kam, war noch das geringere Problem. Schwerer wog: Er wirkte, als stünde er unter Drogen. Oder war das doch nicht so schlimm, weil er ohnehin nur mit dem Fahrrad unterwegs war? Diese Frage beschäftigte nun den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), nachdem das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei dem Mann hatte Milde walten lassen.

Der Radfahrer war der Polizei in Kärnten jedenfalls nicht nur damit aufgefallen, dass er statt der Straße den Gehsteig benützt hatte. Er machte auch einen berauschten Eindruck, sodass zu vermuten war, er habe das Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Zum Amtsarzt, der den Grad der Beeinträchtigung hätte feststellen sollen, ließ sich der Mann aber nicht führen.

Also bestrafte ihn die Landespolizeidirektion Kärnten: zum einen wegen Befahrens des Gehsteigs in Längsrichtung (40 Euro); zum anderen wegen der Weigerung, sich untersuchen zu lassen. Das „kostet“ gleich viel wie alkoholisiert oder im Drogenrausch erwischt zu werden: 1600 bis 5900 Euro, wobei die Polizei sich beim Radfahrer an die Untergrenze hielt.
Trotzdem beschwerte sich der Mann – Notstandshilfe-Bezieher und mit drei nicht einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen belastet – beim Landesverwaltungsgericht über die Strafhöhe. Und tatsächlich halbierte das Gericht die höhere der beiden Strafen auf 800 Euro (die 40 Euro blieben unverändert). Begründung: Es lägen auf der einen Seite keine erschwerenden Umstände vor, während auf der anderen Seite mildernd zu werten sei, dass der Mann nur mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei.

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