Gastkommentar

KöSt-Besteuerung auch ohne Körperschaft?

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Die optionale KöSt-Besteuerung für Personengesellschaften in Deutschland sollte nicht als Vorbild für Österreich dienen. Hier wären andere Reformen bei der Unternehmensbesteuerung gefragt.

Wien. Die „Ära Merkel“ ist mit der geschlagenen Bundestagswahl vorbei. Doch noch vor dem Sommer wurden in Deutschland mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz KöMoG) die Weichen für einen Paradigmenwechsel im Unternehmenssteuerrecht gestellt: Herzstück ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften. Ab 2022 erhalten Personengesellschaften die Möglichkeit, ohne Vermögensübertragung oder Änderung ihrer Rechtsform dieselben ertragsteuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften.

Das ist ein Novum in der fast hundertjährigen Geschichte des modernen Ertragsteuerrechts in Deutschland. Wie in Österreich wurden Personengesellschaften auch dort bislang ausschließlich nach dem Transparenzprinzip besteuert: Nicht die Gesellschaft als solche wird als Steuersubjekt erfasst, sondern ihre Einkünfte sind unmittelbar den Gesellschaftern zurechnen und bei diesen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung mit dem niedrigen KöSt-Satz oder die steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bleibt ihnen so zwar verwehrt; dafür ist im Verlustfall eine Verrechnung mit anderen Einkünften möglich.

Fiktive Umgründung

Die Option zur Besteuerung als Körperschaft kann im Wesentlichen mittels Antrag beim zuständigen Finanzamt ausgeübt werden. Dies löst sodann den Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung aus, den das deutsche KStG als Umgründung – konkret als Formwechsel iSd § 190 Abs 1 Umwandlungsgesetz – fingiert und auch als solche besteuert (sofern das Umwandlungssteuergesetz die gewinnrealisierende Wirkung nicht zurücknimmt). Eine Bindungsfrist für die Optionsausübung besteht nicht. Daher ist auch eine optionale Rückkehr zur Besteuerung nach dem Transparenzprinzip vorgesehen, die wie schon die ursprüngliche Option steuerlich als fiktive Umgründung erfasst wird.

Der Optionsantrag ist aber keine rein steuerliche Angelegenheit mit wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschafter. Der hybride Charakter optierender Personengesellschaften wirft auch gesellschaftsrechtliche Fragen auf und erfordert gesellschaftsvertragliche Begleitmaßnahmen. In Summe dürfte sich die Kostenersparnis der Option zur Körperschaftsbesteuerung im Vergleich zu einer tatsächlichen Umgründung in Grenzen halten.

Da die optionale Körperschaftsbesteuerung von Personengesellschaften international nicht akkordiert ist, werden Qualifikations- und Zurechnungskonflikte in grenzüberschreitenden Konstellationen auch weiterhin auf der Tagesordnung stehen. Und gegen die damit einhergehenden unerwünschten Fälle der Doppel- und Doppelnichtbesteuerung bedarf es wiederum komplexer Abwehrregelungen. Interessanterweise wird in anderen Staaten, wie den Niederlanden, gerade der umgekehrte Weg überlegt, um den internationalen Einordnungsproblemen von hybriden Gesellschaften entgegenzutreten: Nach einem Gesetzesentwurf aus dem März dieses Jahres sollen zukünftig sämtliche Kommanditgesellschaften nur noch nach dem Transparenzprinzip besteuert werden dürfen.

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