Neben gesetzlichen Anpassungen braucht es auch Mut und Verantwortung, um Maßnahmen für den im öffentlichen Interesse gelegenen Klimaschutz zu ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dafür ein gutes Beispiel.
Wien. Spätestens seit dem Pariser Übereinkommen aus 2015 ist anerkannt, dass nur eine Begrenzung der Erderwärmung in der Lage sein wird, dramatische Veränderungen des Weltklimas und die damit verbundenen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt zu verhindern. Deshalb werden weltweit verschiedene Gesetze zum Klimaschutz auf den Weg gebracht, wobei eine wesentliche Stoßrichtung den Wandel weg von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energiequellen betrifft: So soll auch in Österreich die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien massiv angehoben werden – konkret um 27 Terrawattstunden, davon zehn aus Windkraft. Um dieses Ziel zu erreichen, sind rund 800 weitere Windenergieanlagen erforderlich, die im öffentlichen Interesse erneuerbare Energie produzieren würden.
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Massive Verzögerungen
Trotz des evidenten öffentlichen Interesses an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wächst in den Genehmigungsverfahren der Widerstand. Obwohl die Projektgegner die Notwendigkeit des Ausbaus der Erneuerbaren nicht ernsthaft bestreiten, wird im konkreten Genehmigungsprozess im Wesentlichen vorgebracht, dass die Realisierung des Vorhabens an anderer Stelle besser geeignet wäre, um etwa eine Verunstaltung der Landschaft zu verhindern. Durch diese ablehnende Haltung von vergleichsweise wenigen Einzelpersonen und einzelnen schwarzen Schafen unter den 57 in Österreich anerkannten Umweltorganisationen, die letztlich in (Muster-)Einsprüchen und Rechtsmitteln münden, kommt es im Verbund mit der Komplexität und Detailtiefe in den Genehmigungsverfahren zu teilweise massiven Verzögerungen, deren Auswirkungen wir alle zu tragen haben.