Einstweilige Verfügung

Altkleidersammlung: OGH stützt Verbot der Irreführung

Das Erstgericht erließ und das Oberlandesgericht Wien bestätigte die geforderte einstweilige Verfügung (Symbolbild).
Das Erstgericht erließ und das Oberlandesgericht Wien bestätigte die geforderte einstweilige Verfügung (Symbolbild).(c) imago images/Shotshop (Detailfoto via www.imago-images.de)
  • Drucken

Das karitative Ziel ist überbetont.

Wien. Ein Zwischenkapitel im Streit der Altkleidersammler in Wien ist abgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen gebilligt, das groß mit den wohltätigen Zwecken seiner Sammlung warb, ohne dass jedoch der Großteil der erzielten Einnahmen karitativen Organisationen zugute gekommen wäre. Die Gerichte sahen darin eine Irreführung.

Für Kolping und Rotes Kreuz

Die beklagte Öpula GmbH hatte auf ihren Sammelcontainern große Aufkleber für „Kolping“ und „Wiener Rotes Kreuz“ angebracht. Der Verein Humana, der eigene Container zum Einwurf nicht mehr benötigter Bekleidung bereitstellt, klagte die GmbH auf Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verfügung: Die Beklagte solle es unterlassen, beim Sammeln von Textilien und Schuhen die Namen und Logos karitativer Organisationen blickfangartig derart in den Vordergrund zu stellen, dass der Eindruck entstehe, diese Organisationen würden die Sammlung selbst organisieren oder zumindest den Großteil des Gewinns erhalten, ohne dass dies zuträfe.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.