Das karitative Ziel ist überbetont.
Wien. Ein Zwischenkapitel im Streit der Altkleidersammler in Wien ist abgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen gebilligt, das groß mit den wohltätigen Zwecken seiner Sammlung warb, ohne dass jedoch der Großteil der erzielten Einnahmen karitativen Organisationen zugute gekommen wäre. Die Gerichte sahen darin eine Irreführung.
Für Kolping und Rotes Kreuz
Die beklagte Öpula GmbH hatte auf ihren Sammelcontainern große Aufkleber für „Kolping“ und „Wiener Rotes Kreuz“ angebracht. Der Verein Humana, der eigene Container zum Einwurf nicht mehr benötigter Bekleidung bereitstellt, klagte die GmbH auf Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verfügung: Die Beklagte solle es unterlassen, beim Sammeln von Textilien und Schuhen die Namen und Logos karitativer Organisationen blickfangartig derart in den Vordergrund zu stellen, dass der Eindruck entstehe, diese Organisationen würden die Sammlung selbst organisieren oder zumindest den Großteil des Gewinns erhalten, ohne dass dies zuträfe.