Protest gegen Corona-Maßnahmen

Der Richter und seine Schlenker

Corona-Demonstration Wien Karlsplatz
Corona-Demonstration Wien Karlsplatz(c) imago images/SEPA.Media (Isabelle Ouvrard via www.imago-images.de)
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Ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ist mit „wirrer Aneinanderreihung von Textbausteinen“ aufgefallen – dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien. Mit einer gehörigen Portion Skepsis gegen die Corona-Maßnahmen der Regierung ging ein Richter des Verwaltungsgerichts Wien ans Werk, als er Strafen auf Basis derselben überprüfte. Auch wenn die Wege gewunden waren, schien das Ziel klar: Die Strafen gehörten weg. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, sind die Entscheidungen des Richters unhaltbar.

Der Wiener Magistrat hatte drei Personen bestraft: Sie hatten laut der Behörde im Februar und März anlässlich von Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen in Wien den damals gebotenen Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten; außerdem hatten zwei von ihnen keinen Mund-Nasen-Schutz getragen. Jeder Verstoß sollte sie 105 Euro kosten.

Bis das Verwaltungsgericht Wien am Wort war. „Eine Übertretung einer der oben genannten Verordnungen sollte dem Beschwerdeführer hier angelastet werden“, formulierte der zuständige Richter. Und kryptisch weiter: „Dies blieb erfolglos, mithin der daran anknüpfenden Strafbestimmung des Maßnahmengesetzes.“

Mit allen Mitteln versuchte der Richter, die Strafen als rechtswidrig hinzustellen. „Sinnbildlich ist, durch Aufhebungskaskaden des Verfassungsgerichtshofes dokumentiert, von einer schlechten Verfassung der Verordnungen zu sprechen“, so die programmatische Diagnose des Juristen. Dazu die holprige, stets gleichlautende Ausführung: „Die Maßnahmen-VO und ihre Vorgänger- sowie Nachfolge-VO wie auch das grundlegende Covid-19-Maßnahmengesetz sehen in ihren unterschiedlichen, nahezu bloß momentan geltenden Fassungen, einmal tritt eine solche zum selben Zeitpunkt in und außer Kraft, zeitlich, örtlich und wesensmäßig verschieden Schutzvorkehrungen vor.“

Ganz und gar unklar bleibt auch, warum sich das Verwaltungsgericht daneben mit der einjährigen Vollstreckungsverjährung auseinandersetzte: wieder ein unnötiger Schlenker, entschied es doch maximal zwei Monate nach dem jeweiligen Tatzeitpunkt.

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