Gastbeitrag

Fremde Betriebsbesuche machen Patent zunichte

Wien, Oberster Gerichtshof
Wien, Oberster Gerichtshof (c) imago/blickwinkel (imago stock&people)
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Wer eine Erfindung vor der Patentanmeldung öffentlich zugänglich macht, nimmt ihr den Neuheitswert, entschied der OGH.

Linz. Betriebsbesichtigungen durch externe Besucher sind eine durchaus attraktive und wirkungsvolle Marketingmaßnahme. Wie weit solche Besuche Patentansprüche vernichten können, wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) jüngst geklärt.

Ein innovatives Unternehmen entwickelte ein Verfahren zur Bearbeitung von zumindest zwei Werkstücken, welche auf einem drehbaren Werkstückträger eingespannt sind, samt Werkstückträger und Bearbeitungsmaschine, und meldete im Juni 2015 das entsprechende Patent an. Bereits ab 2009 wurde die Maschine in der Produktionshalle aufgestellt. Diese Produktionshalle war nicht nur Ziel von Führungen für Schulklassen; auch Besucher der Geschäftsleitung, Werkzeugtechniker und Monteure hatten direkten Einblick in die Maschine. Ein Wettbewerber beantragte die Nichtigerklärung des Patents und war damit erfolgreich (4 Ob 220/20m).

Innovation exklusiv nutzen

Erfinder sollen auf die Dauer von (höchstens) 20 Jahren exklusiv die wirtschaftlichen Vorteile ihrer Innovation genießen. Voraussetzung für die dazu erforderliche Patentierbarkeit einer Erfindung ist ihre Neuheit (§ 3 Abs 1 Patentgesetz). Die Neuheit einer Erfindung wiederum wird nach dem Stand der Technik beurteilt. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit bereits vor der Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung „oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist“.

Und wann ist eine Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? „Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird eine (technische) Information, wenn ein beliebiger Fachmann ihren Inhalt erkennen, verstehen und an andere Fachleute weitergeben kann. Öffentlichkeit ist eine unbestimmte Mehrheit von Personen“, sagt der OGH. „Aber auch die Unterrichtung einzelner Personen oder eines begrenzten Personenkreises begründet eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, wenn nach dem normalen Verlauf der Dinge angenommen werden kann, dass die relevanten Informationen von den Empfängern an beliebige Interessierte weitergegeben werden.“

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