Sterbehilfe

Assistierter Suizid: Ärztekammer zufrieden, ÖGK will mehr

Symbolbild: Der Schattenwurf eines Grabkreuzes
Symbolbild: Der Schattenwurf eines GrabkreuzesAPA/BARBARA GINDL
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Die Ärzte seien gehört worden, zeigt sich deren Präsident, Thomas Szekeres, erfreut. Die Sozialversicherung begrüßt die Aufstockung der Mittel, vermisst aber Garantien.

Spät, aber doch hat sich die Koalition geeinigt. Ab 2022 können Schwerkranke via Sterbeverfügung ein letales Präparat aus der Apotheke beziehen. Davor durchläuft man einen längeren Aufklärungs- und Dokumentationsprozess. Die Ärztekammer reagiert zufrieden auf den türkis-grünen Vorschlag: Präsident Thomas Szekeres meinte am Montag, die gefundene Regelung sei "zufriedenstellend". Die Position der Ärzte sei gehört worden. Gut sei, dass eine restriktive Lösung gewählt worden sei.

Wichtig sei den Medizinern, dass niemand gezwungen werden könne, weder Patienten noch Ärzte. Auch sei sichergestellt, dass die Sterbehilfe zu keinem Geschäftsmodell wie in anderen Ländern werde, sagte Szekeres. Besonders wichtig sei auch der Ausbau des Hospizwesens.

Aufdotierung begrüßenswert, Garantie nötig

Die Sozialversicherung begrüßt ebenfalls die Aufdotierung der Mittel für Hospiz- und Palliativbetreuung im Rahmen des Sterbehilfe-Pakets. Mit der Einrichtung des "Hospiz- und Palliativfonds" würden sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen in ganz Österreich ausgebaut, um landesweit gleiche Versorgungsstandards zu erreichen. ÖGK-Obmann Andreas Huss meinte in einer Aussendung, die Kassen stellten gerne einen Teil der notwendigen Mittel aus Versichertenbeiträgen zweckgebunden zur Verfügung.

Allerdings: Bei neuen Aufgaben müsste auch eine entsprechende finanzielle Abdeckung garantiert sein, betonte Huss. Denn sonst führe dies logischerweise zu einer Verschlechterung der Bilanz der Gesundheitskasse und reduziere sowohl die Möglichkeiten zur Finanzierung und Organisation ihrer Kernaufgaben als auch der notwendigen Weiterentwicklungen für die Versicherten.

Auf einen Blick

Laut § 6 des neuen Gesetzes dürfen Menschen, die an einer unheilbaren, tödlichen Krankheit leiden und solche, die „an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen“, ein letales Präparat aus der Apotheke beziehen. In beiden Fällen muss der Suizid als einziger Ausweg aus dem Leid empfunden werden.

Um die Verfügung zu errichten, braucht es eine Aufklärung durch zwei Ärzte, eine(r) muss eine Palliativausbildung haben. Sollten Zweifel bestehen, wird ein Psychiater oder Psychologe beigezogen. Dann folgt eine Art „Cooling off“-Phase von zwölf Wochen bzw. von zwei Wochen, wenn die Person nicht mehr lange zu leben hat. Danach wird beim Notar oder bei der Patientenanwaltschaft die Sterbeverfügung, also das Dokument, errichtet. Das geht nur höchstpersönlich (sprich: keine Vertretung).

Die Verfügung wird in ein elektronisches Register eingetragen. Damit kann man sich dann das letale Präparat (z. B. Natrium-Pentobarbital) aus der Apotheke holen oder holen lassen. In letzterem Fall muss die Person, die es holt, in der Verfügung genannt sein. Die Apotheken haben Einblick ins Register. Ungenützt verliert die Verfügung ein Jahr nach der Errichtung ihre Wirksamkeit.

Damit nicht die Grenze zur Tötung auf Verlangen überschritten wird, muss der Sterbewillige das Präparat selbst einnehmen.

(APA/Red.)

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