Was einfach klingt, wirft eine Vielzahl von Fragen auf: Was gilt wo für wen? Wer kontrolliert? Gibt es Ausnahmen? Fest steht: Die betroffenen Betriebe fordern eine Entschädigung für die Ausfälle.
Körpernahe Dienstleister wie Friseure und die (Nacht-)Gastronomie sind seit Montag nur noch für Personen geöffnet, die zweimal gegen das Coronavirus geimpft sind (wer sich für den Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson entschieden hat, muss sich bis 2. Jänner nachimpfen) und jene, die von Covid-19 genesen sind und deren Erkrankung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Gleiches gilt für Hotels, Krankenhäuser und Pflegeheime (außer es handelt sich um Palliativ- und Hospizbegleitung oder eine Geburt) sowie im Kultur- und Sportbereich. Allerdings: Ganz so eindeutig ist das bei näherer Betrachtung dann doch nicht.