Causa Commerzialbank

Neue Ermittlungen gegen Doskozil angeordnet

Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil
Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter DoskozilAPA/HERBERT NEUBAUER
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Bevor über eine Einstellung oder eine Anklage entschieden werden könne, bräuchte es mehr Informationen über den Landeshauptmann, heißt es von der Oberstaatsanwaltschaft Wien.

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat in der Causa Commerzialbank Mattersburg weitere Ermittlungen gegen Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) angeordnet. Bevor über eine Einstellung oder eine Anklage wegen mutmaßlicher Falschaussage im U-Ausschuss entschieden werden könne, müsse die Entscheidungsgrundlage erweitert werden, sagte ein Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft am Dienstag.

Doskozil hatte sich bei seiner Befragung im Commerzialbank-U-Ausschuss mit Helmut Ettl, Vorstand der Finanzmarktaufsicht, in Bezug auf die Informationsflüsse rund um die Schließung der Bank am 14. Juli widersprochen. Beide gaben an, vom jeweils anderen angerufen worden zu sein. Sowohl Doskozil als auch Ettl wiesen aber zurück, im U-Ausschuss falsch ausgesagt zu haben.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hatte ihren Vorhabensbericht zu den Ermittlungen gegen den Landeshauptmann Mitte Oktober an die Oberstaatsanwaltschaft übermittelt. Diese hat nun entschieden, dass weiter ermittelt werden soll. Danach wird ein weiterer Vorhabensbericht erstellt, der wieder an die Oberstaatsanwaltschaft Wien geht. Diese entscheidet dann über eine Einstellung oder eine Anklage in dem Verfahren.

Doskozil vertraut der WKStA "in sehr hohem Maße"

Doskozil betonte am Dienstag am Rande einer Pressekonferenz, dass er der WKStA "in sehr hohem Maße" vertraue. Er sei bereits vor längerer Zeit zu dem Vorwurf einvernommen worden. Wenn die Staatsanwaltschaft nun der Meinung sei, dass noch etwas fehle, sei das für ihn "gar kein Thema, so beurteile ich das auch", meinte Doskozil.

ÖVP-Landesgeschäftsführer Patrik Fazekas forderte in einer Aussendung erneut "volle Aufklärung" und Transparenz vonseiten des Landeshauptmannes.

(APA)

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