Steuer

Neue Bitcoin-Steuer kommt ab März 2022

APA/AFP/OZAN KOSE
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Krypto-Gewinne werden mit 27,5 Prozent besteuert, Altbestände (Erwerb bis Februar 2021) sind ausgenommen.

Die Details zur künftigen Besteuerung von Kryptowährungen sind da. Wie berichtet, sollen Bitcoin, Ethereum und Co. künftig wie Aktien besteuert werden: Unabhängig von der Haltedauer soll für realisierte Kursgewinne eine Kapitalertragssteuer (KESt) in Höhe von 27,5 Prozent anfallen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt zur Begutachtung vor.

Die Neuerung soll mit 1. März 2022 in Kraft treten. Derzeit gebe es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen, betont man im Finanzministerium. Gehandhabt wurde es bisher so, dass man Kryptowährungen (wie Gold) nach mehr als einem Jahr steuerfrei verkaufen konnte. Bei einer kürzeren Behaltefrist musste man etwaige Gewinne aber in der Einkommensteuer angeben.

Langjährige Bitcoin-Investoren stellten sich nun die Frage, ob Altbestände von der neuen Regelung ausgenommen sind. Die gute Nachricht: Ja, Altbestände sind ausgenommen. Die schlechte Nachricht: Als Altbestand gelten nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Die seit damals eingefahrenen Gewinne jetzt schnell zu realisieren, bringt nichts, denn dann fallen sie in die alte Regelung, und auf die Gewinne wird Einkommensteuer fällig.

Mit Aktienverlust ausgleichen

Immerhin: Ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, ist möglich. Man kann also Bitcoin-Gewinne mit Aktienverlusten ausgleichen, die im gleichen Kalenderjahr realisiert worden sind. Auch kann man Krypto-Verluste mit Dividenden ausgleichen, nicht jedoch mit Sparbuchzinsen.
Inländische Kryptobörsen wie Bitpanda müssen für Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen (und einen eventuellen Verlustausgleich durchführen), allerdings tritt diese Verpflichtung erst ab 2023 in Kraft. Bis dahin – sowie bei ausländischen Dienstleistern – muss der Anleger die Besteuerung selbst über die jährliche Veranlagung machen.

Es gibt einen Hoffnungsschimmer am Horizont: Im Regierungsprogramm wird die Wiedereinführung einer Behaltefrist für Aktien versprochen. Kommt diese, dürfte sie wohl auch für Kryptowährungen gelten. Vorerst wurde sie aber auf die lange Bank geschoben. Auch ist unklar, ob sie nur ein Jahr oder mehrere betragen wird.

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