Steuerpolitik

Absetzbarkeit des Heimarbeitsplatzes wird erleichtert

Mit der geplanten Schaffung einer "Arbeitsplatzpauschale" sollen ab 2022 bis zu 1200 Euro als Pauschale absetzbar sein, auch wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist.

Die Regierung hat am Mittwoch eine Erleichterung für die Absetzbarkeit von Heimarbeitsplätzen angekündigt. Mit der geplanten Schaffung der sogenannten "Arbeitsplatzpauschale" sollen ab 2022 bis zu 1200 Euro als Pauschale absetzbar sein, auch wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist, kündigte die Grüne Klubobfrau Sigrid Maurer am Mittwoch vor der Ministerratssitzung an.

Maurer verwies beim "Doorstep" vor der Regierungssitzung darauf, dass viele als Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sowie Einzelpersonenunternehmen (EPU) tätigen Personen kein abgetrenntes Arbeitszimmer haben - aktuell aber dieses die Voraussetzung dafür ist, die Kosten dafür von der Steuer abzusetzen. Mit der neuen "Arbeitsplatzpauschale" schaffe man die Möglichkeit der Absetzbarkeit auch für all jene, die zwar daheim arbeiten, aber über kein abgetrenntes Arbeitszimmer verfügen.

Aktuell dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung (z.B. anteilige Miete, Strom, Heizung etc.) nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildet und der Raum (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, heißt es im Ministerratsvortrag zu dem Vorhaben. Dies entspreche nicht mehr der heutigen Arbeitswelt, führte Maurer aus. Denn gerade bei EPUs, KMUs sowie in der Start-Up-Phase würden die Räumlichkeiten oft sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt.

Eine Pauschale in der Höhe von 1200 Euro pro Jahr kann dann geltend gemacht werden, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht - oder wenn diese Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit 11.000 Euro nicht übertreffen. Sofern die Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit (für die auch ein anderer Raum zur Verfügung steht) diese 11.000 Euro übersteigen, kann für den Heimarbeitsplatz eine Pauschale in Höhe von nur 300 Euro geltend gemacht werden.

Die pauschalierte Form werde "im Interesse einer einfachen Handhabung" geschaffen, heißt es im Ministerratsvortrag. Damit werden die betrieblichen Komponenten der wohnraumbezogenen Aufwendungen (etwa Miete, Strom, Heizung, Beleuchtung) berücksichtigt. Alle Aufwendungen, die nicht "wohnraumspezifisch" sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen (etwa Computer, Drucker, Kopierer) sind von der Pauschale nicht erfasst. Sie können weiterhin beim Steuerausgleich als Abzug geltend gemacht werden.

Die Maßnahme wird als Initiativantrag Ende der nächster Woche im Nationalrat eingebracht und soll im Dezember beschlossen werden. Die Neuregelung wird dann erstmalig bei der Veranlagung 2022 anwendbar sein.

(APA)

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