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Das rheinische Grundgesetz

Kölner Karneval , 11.11.2021
Kölner Karneval , 11.11.2021(c) imago images/Chai von der Laage (Chai von der Laage via www.imago-images.de)
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Die Rheinländer, im Speziellen die Kölner, zeichnet eine heitere Gelassenheit aus, die sich aus einer Gottgläubigkeit speist.

Wer im Schatten des mächtigen Doms aufwächst, hat das Jenseits stets vor Augen – und lebt womöglich umso intensiver im Diesseits. Vor allem in der „fünften Jahreszeit“. Im Karneval regiert das Motto: „Wir lassen den Herrgott einen guten Mann sein.“

Also zelebrierten in „Kölle“ am 11.11. um 11.11 Uhr nach zweijähriger Corona-Pause Zigtausende die Narrenfreiheit nach dem 2-G-Prinzip. Moderator Guido Cantz machte daraus 5-G: „geimpft, gefärbt, geschminkt, gut gelaunt und glücklich“. Von Pestilenz, Seuchen und anderem Unbill ließen sich die Kölner nur kurz verdrießen. Sie vertrauen auf den Paragrafen drei des rheinischen Grundgesetzes: „Et hätt noch immer jot jejange.“

In der Autostadt Wolfsburg kegelte am selben Abend das deutsche Nationalteam den bekannten Fußballriesen Liechtenstein mit 9:0 weg – inklusive früher roter Karte für die Kicker des Fürstentums und zwei Eigentoren. Zuvor hatte Trainer Hansi Flick ein Bayern-Quartett zur Corona-Quarantäne heimgeschickt – nur nicht Doppeltorschützen Thomas Müller, einen frohsinnigen Herzens-Kölner. Für den Münchner – wie für Kölns Karnevalisten – gilt Paragraf zwei des Grundgesetzes: „Et kütt wie et kütt.“ (vier)

Reaktionen an: thomas.vieregge@diepresse.com 

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.11.2021)

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