Wien

2-G-Plus ab Freitag in Wien: Antigentests in Ausnahmefällen möglich

Coronakrise: Lockdown - Ende in Wien am 3. Mai Wien, Mariahilf, 03.05.2021 Nach 32 Tagen im Ost-Lockdown durften der Ha
Coronakrise: Lockdown - Ende in Wien am 3. Mai Wien, Mariahilf, 03.05.2021 Nach 32 Tagen im Ost-Lockdown durften der Haimago images/Viennareport
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Die Wiener Verordnung mit Verschärfungen gilt ab Freitag - die Lockdown-Spekulationen ändern daran vorerst nichts.

Die neue Wiener Verordnung - mit einmal mehr verschärften Coronabestimmungen - tritt jedenfalls mit morgen, Freitag, in Kraft. Dass derzeit auch über einen weiteren bundesweiten Lockdown spekuliert wird, ändert daran nichts. Das hat ein Sprecher von Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) bekräftigt. Befristet ist das Regelwerk vorerst bis 26. November, da auch die Bundesverordnung, auf die man aufsetze, nur bis dahin gelte, wurde betont.

Kern der neuen Maßnahmen ist unter anderem die sogenannte 2Gplus-Regel, die in bestimmten Bereichen kommt, und eine restriktivere Maskenpflicht. In der Bundeshauptstadt dürfen künftig etwa Lokale der Nachtgastronomie und "Zusammenkünfte" ab 25 Personen nur mehr besucht werden, wenn geimpfte oder genesene Personen auch ein PCR-Testergebnis vorweisen. 2Gplus gilt künftig also etwa bei größeren Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich. Ob diese indoor oder outdoor stattfinden, ist dabei egal.

Schnelltests in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen kann auch ein Antigentest reichen, nämlich etwa dann, wenn ein PCR-Test nachweislich nicht verfügbar war. Auch wenn der Test nicht zeitgerecht ausgewertet wurde, kann ein Schnelltest zur Anwendung kommen. Zudem gilt die Verpflichtung nicht, wenn innerhalb der vergangenen 40 Tagen eine Covid-Erkrankung überstanden wurde. Für Jugendliche zwischen zwölf und 15 Jahren gilt die 2,5G-Regel. Das bedeutet, dass auch ein PCR-Test allein anerkannt wird.

Auch die FFP2-Maskenpflicht wird ausgeweitet, nämlich auf alle nicht privaten Innenräume. In der Gastronomie müssen Gäste wieder zur Maske greifen, wenn sie zum Platz oder auf die Toilette gehen. Für das Personal gilt dies generell - und zwar auch für jenes im Handel und bei körpernahen Dienstleistern. In Sachen Arbeitsplatz wird festgehalten, dass Arbeitnehmer bzw. Inhaber beim Betreten von Orten beruflicher Tätigkeit in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen müssen. Dies gilt dann, "wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird".

(APA)

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