Verordnung

Skifahren im Lockdown doch erlaubt

Die Presse/Clemens Fabry
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Das Skivergnügen steht den Österreichern auch im Lockdown offen. Hier gilt weiterhin die 2G-Regel und Maskenpflicht.

Die Skipisten bleiben offen. Möglich macht das eine Änderung des Verordnungsentwurfs, der die Rahmenbedingungen des öffentlichen Lebens in den kommenden drei Wochen regelt. Bisher war vorgesehen, dass Seilbahnen nur genutzt werden dürfen, wenn man sie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse oder zu beruflichen Zwecken benötigt. Nunmehr stehen sie auch allen anderen offen, sollten sie geimpft oder genesen sein.

Neben dem 2G-Nachweis ist auch eine Maske zu tragen. Bis zur finalen Version der Verordnung wäre Skifreunden nur die Option des Tourenski-Gehens geblieben, denn Aufenthalt im Freien "zur körperlichen und psychischen Erholung" ist auch in diesem Lockdown erlaubt. Das heißt, z.B. Joggen oder Spazierengehen ist ebenfalls möglich.

Sportstätten im Freien können betreten werden

Auch andere Sportstätten im Freien können betreten werden, wobei man den jeweiligen Sport nur gemeinsam mit Angehörigen oder "wichtigen Bezugspersonen" ausüben darf und es zu keinem Körperkontakt kommen darf. Dies legt nahe, dass Eislaufplätze ebenfalls offen halten könnten. Nämliches sollte für Tennis- oder Golfplätze gelten, auch wenn die um diese Jahreszeit wohl seltener frequentiert werden. Geschlossene Räumlichkeiten dürfen nur betreten werden, sofern dies zur Ausübung des Sports im Freien erforderlich. Im Klartext: umziehen kann man sich wohl auch in der Garderobe.

Schließlich dürfte auch der Besuch eines Autokinos zulässig sein. Denn in der Verordnung, die heute vom Hauptausschuss beschlossen wurde, heißt es, Zusammenkünfte seien zulässig, wenn das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt. Auch Spitzensportveranstaltungen sind möglich, freilich ohne Publikum. Nämliches gilt für Zusammenkünfte "zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen und zu beruflichen Abschlussprüfungen", sofern das digital nicht möglich ist. Das heißt beispielsweise, die Integrationskurse für Flüchtlinge können vonstatten gehen.

(APA)

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