Rechtspanorama

Sicherung von DNA-Spuren erleichtert

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Verwaltungsgerichtshof korrigiert zu strengen Datenschutz.

Wien. Obwohl ein Angeklagter einer Verurteilung entging, bleibt sein DNA-Profil bei der Polizei gespeichert. Der Mann, der zuvor schon einmal wegen Körperverletzung verurteilt worden war, stand im Verdacht, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Weil er das Gericht davon überzeugen konnte, in (vermeintlicher) Notwehr gehandelt zu haben, wurde er freigesprochen.

Nun wollte er, dass die Polizei sein DNA-Profil löscht. Datenschutzbehörde und Bundesverwaltungsgericht unterstützten ihn – in der Meinung, wegen des angeklagten Delikts hätte die DNA gar nicht erhoben werden dürfen. Das Gesetz sieht dies beim Verdacht einer „mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe“ bedrohten Vorsatztat vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nun erkannte, sind Behörde und Gericht fälschlich davon ausgegangen, es müsste eine Mindeststrafe von einem Jahr gelten. Es genügt jedoch, wenn für das Delikt als Obergrenze ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr vorgesehen ist (Ra 2021/04/0119).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.11.2021)

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