Urteil

EuGH: Geldwäsche und Betrug können keine Amtshandlungen sein

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Der EuGH schließt eine Immunität für EU-Beamte und Nationalbankpräsidenten aus.

Bei Geldwäsche und Betrug können EU-Beamte generell keine Immunität beanspruchen. Beides könnten keine Amtshandlungen sein, entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines früheren Präsidenten der Zentralbank Lettlands. Gegen den Mann hatte die Staatsanwaltschaft in Riga ermittelt und 2018 Anklage erhoben. Sie wirft ihm vor, im Zusammenhang mit einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend eine lettische Bank zwei Bestechungsgeschenke angenommen und in einem Fall das daraus stammende Geld gewaschen zu haben.

Gewisse Immunität besteht 

Auf Vorlage des Bezirksgerichts Riga entschied nun der EuGH, dass für die Präsidenten der nationalen Zentralbanken die Regeln für die Immunität von EU-Beamten anwendbar sind. Dies ergebe sich daraus, dass die nationalen Zentralbankpräsidenten automatisch Mitglieder des Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) sind. Konkret bedeute dies, dass zwar eine gewisse Immunität besteht. Diese sei aber auf Handlungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Amt beschränkt. Ausdrücklich und geltend für alle EU-Beamte nahm der EuGH hiervon Geldwäsche und Betrug aus. Dies könnten keine im Zusammenhang mit dem Amt stehenden Handlungen sein.

Zudem könne die Immunität von dem jeweiligen Organ der EU aufgehoben werden. Sobald die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen zu der Überzeugung komme, dass die vorgeworfene Tat mit dem Amt verbunden ist, müsse sie daher bei dem jeweiligen EU-Organ, hier dem EZB-Rat, die Aufhebung der Immunität beantragen.

(APA)

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