Lockerungen

Weihnachtsfeier, Sport oder Krankenhausbesuch: Was ab Sonntag wieder erlaubt ist

Dieses Wochenende sperren die meisten Christkindlmärkte wieder auf. Für den Besuch gelten aber strenge Corona-Regeln.
Dieses Wochenende sperren die meisten Christkindlmärkte wieder auf. Für den Besuch gelten aber strenge Corona-Regeln.(c) Getty Images (Thomas Kronsteiner)
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Österreich beendet am Sonntag den Lockdown - unter strengen Auflagen und mit Unterschieden in den Bundesländern. Die neue Verordnung regelt auch private Zusammenkünfte.

Ab Sonntag kann in Österreich gelockert werden. Das ist mit dem Beschluss der neuen Corona-Schutzmaßnahmen-Verordnung heute Nachmittag im Nationalrat fix. Das Papier zeigt keine Überraschungen. Veranstaltungen dürfen nur zwischen 5 und 23 Uhr stattfinden, gleiches gilt für die Öffnungszeiten der Gastronomie. Neu ist, dass in Spitälern nun wieder ein Besuch pro Tag, nicht nur einer pro Woche möglich ist.

Nicht alle Bundesländer werden die Möglichkeit zur Öffnung gleich ab dem ersten Tag nützen. Mit Sonntag starten nur die beiden Hochinzidenzländer Vorarlberg und Tirol sowie das Burgenland in vollem Ausmaß. Die anderen Länder warten vor allem bei Gastronomie und Tourismus ab und öffnen umfassend erst Donnerstag bzw. im Fall Wiens überhaupt erst eine Woche später. Im ganzen Land fixiert wird, dass in praktisch jedem Freizeit-Bereich wieder eine Kontaktdaten-Registrierung erforderlich ist. Für Ungeimpfte bleibt der Lockdown aufrecht.

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Für die Gastronomie gelten einigermaßen bekannte Regeln. Nachtgastronomie ist durch die 23 Uhr-Sperrstunde ausgeschlossen, dazu kommt ein Verbot des Barbetriebs. Im Stehen kann nur im Freien konsumiert werden. Die Maske darf man nur am Sitzplatz abnehmen. Dazu gilt wie überall, wo es nicht um Lebensnotwendiges gibt, eine 2-G-Voraussetzung. Das heißt, man muss geimpft oder genesen sein. Einzig bei der Abholung von Speisen gilt 2-G nicht.

Ebenfalls aus früheren Zeiten bekannt sind die Voraussetzungen zur Nutzung der Hotellerie. Die Maske ist hier in allen öffentlich zugänglichen Bereichen anzulegen. 2-G gilt an sich, jedoch nicht z.B. bei unaufschiebbaren dienstlichen Aufenthalten, ebenso wenig etwa in Internaten.

Gefeiert werden kann auch wieder, ob Hochzeit, Taufe oder Weihnachtsparty. Doch auf größere Runden muss verzichtet werden. Zugelassen sind bei solchen Veranstaltungen, wo man von einer Vermischung der Gäste ausgeht, in Innenräumen nur 25 Personen. Das betrifft damit auch den privaten Bereich. Im aktuellen Verordnungsentwurf werden explizit „Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern“ angeführt. Die Veranstalter haben die Kontaktdaten der Gäste zu erheben bzw. haben sie einen Covid-19-Beauftragten zu ernennen. Auch hier gilt die 2-G-Regel und die FFP2-Maskenpflicht. Wer es trotz der frischen Temperaturen im Freien versuchen will, kann bis zu 300 Leute zusammentrommeln. Sperrstunde ist auch hier jeweils 23 Uhr.

Großzügiger angelegt sind die Regeln bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen, was Kultur, Sport und sonstige Freizeit-Evens umfasst. 2000 Personen sind in geschlossenen Räumen zugelassen, das Doppelte für den Außenbereich. Das Anlegen einer FFP2-Maske ist dabei im Inneren Pflicht.

Sport ist drinnen wie draußen wieder möglich. Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte. Nicht-Immunisierte sind also von Fitnessstudios oder Fußballtrainings ausgeschlossen. Sie können nur outdoor, und zusammen lediglich mit im gleichen Haushalt lebenden Personen sporteln.

Auch der Freizeit-Bereich vom Schwimmbad bis zum Indoor-Spielplatz ist wieder offen. Allerdings ist hier ebenfalls Impfung oder Genesung vorzuweisen.

In Spitälern und Kuranstalten ist jetzt wieder ein Besucher pro Tag und Person zugelassen, wenn er 2-G erfüllt und zusätzlich PCR-getestet ist. In Pflegeeinrichtungen sind es zwei Personen unter denselben Voraussetzungen.

(APA/Red. )

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