Das Recht sich zu versammeln kann dort enden, wo Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Dafür gibt es Präzedenzfälle.
Solange Michael Ludwig an der „klimazerstörenden Betonpolitik“ festhalte, werde der Protest trotz Klagsdrohung weitergehen. Dies richtete etwa Fridays for Future Vienna dem Wiener Bürgermeister aus. Die Zeichen stehen offenbar auf Sturm. Daran scheinen auch wechselseitige (mehr oder minder ernst gemeinte) Gesprächsangebote nichts zu ändern. Doch wie weit reicht die Versammlungsfreiheit? Und ab wann – Stichwort: Stadtstraßen-Blockade – kollidiert sie mit anderen Grundrechten?
Diese Frage hat Höchstgerichte schon oft beschäftigt. Etwa den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Er hat etwa am 30. November 1995 (14367/1995) eine wegweisende Entscheidung getroffen – zu einem Sachverhalt, der viele Parallelen zur aktuellen Lage aufweist. Auch damals ging es um eine Baustellen-Blockade. Und der VfGH meinte, dass es durch die seinerzeit vorgenommene polizeiliche Auflösung derselben zu „keiner Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte“ (Versammlungsrecht) gekommen sei.