Mietzinsentfall

Unternehmen müssen Mietzuschüsse zurückzahlen

Gänzlich oder nur teilweise unbenützbar? Auch das spielt für die Förderungen eine Rolle.
Gänzlich oder nur teilweise unbenützbar? Auch das spielt für die Förderungen eine Rolle. (c) imago images/Viennareport ((c) Leopold Nekula/VIENNAERPORT via www.imago-images.de)
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Der OGH hat den Miezinsentfall bei völliger Unbrauchbarkeit von Geschäftslokalen wegen des Lockdowns bestätigt. Fix ist nun auch, dass die Cofag Mietzuschüsse von Unternehmen zurückverlangt.

1777 große heimische Unternehmen werden bald Post von der Cofag erhalten. Sie müssen sich darauf einstellen, bald Hilfsgelder an die Covid-19-Finanzierungsagentur zurückzahlen zu müssen. Konkret geht es um Förderbeträge, die sie während bisheriger Lockdown-Phasen für Mietkosten bezogen haben. Durch die OGH-Judikatur ist ja inzwischen klargestellt, dass in Zeiten völliger Unbenützbarkeit eines Geschäftskokals aufgrund eines pandemiebedingten Betretungsverbots kein Mietzins zu bezahlen ist – und das führt nun zu einer anteiligen Rückzahlungspflicht von dafür bezogenen Zuschüssen.

Aber warum betrifft das nur so wenige Unternehmen? Das liegt an einer Neuregelung im ABBAG-Gesetz, die am 16. Dezember vom Nationalrat beschlossen wurde. Dort ist sinngemäß vorgesehen, dass eine Rückforderung seitens der Cofag zu erfolgen hat, wenn ein Unternehmen für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbots Zuschüsse für Mietaufwand bezogen hat, dabei eine Betragsgrenze von 12.500 Euro pro Kalendermonat überschritten wurde und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war.

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