Lebensmittel

Neue Regeln für fairen Handel mit Agrarprodukten

Eine EU-Richtlinie zum Schutz kleinerer Lieferanten im Agrarbereich wurde nun auch in Österreich umgesetzt.
Eine EU-Richtlinie zum Schutz kleinerer Lieferanten im Agrarbereich wurde nun auch in Österreich umgesetzt.(c) imago/photothek (Janine Schmitz/photothek.net)
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Das „Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz“ ist in Kraft. Es soll Lieferanten im Agrarbereich gegenüber großen Händlern mit viel Marktmacht schützen.

Wien. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Landwirtschaft und dem Lebensmittelhandel gelten ab sofort neue Regeln. Weil speziell kleine und mittlere Lieferanten weniger Marktmacht haben als die großen Handelsketten, sollen Erstere vor bestimmten benachteiligenden Vertragsklauseln geschützt werden.

Das sieht eine EU-Richtlinie vor (RL über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, 2019/633, UTP-RL). In Österreich wurde diese Richtlinie – mit ein paar Monaten Verspätung – durch eine Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen umgesetzt. Das neue Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) gilt seit 1. Jänner, wobei es jedoch für einige der neuen Bestimmungen eine Übergangsfrist gibt.

Verbotene Handelspraktiken

Die Kernpunkte der Regelung sind zwei Listen mit verbotenen Handelspraktiken. Die sogenannte schwarze Liste (Anhang I zum FWBG) enthält Praktiken, die jedenfalls verboten sind – was von den Vertragspartnern auch nicht abbedungen werden kann. Dazu zählen – wie die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) in einer Aussendung erläutert – z. B. kurzfristige Stornierungen, die einseitige Vertragsänderung durch den Käufer oder die Forderung von Zahlungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Verkauf stehen.

In der „grauen Liste“ (Anhang II zum FWBG) werden weitere Praktiken aufgezählt, die nur dann verboten sind, wenn sie nicht von den Vertragspartnern vorab ausdrücklich vereinbart wurden. Darunter fallen etwa Entgelte, die der Händler vom Lieferanten für Werbung oder Vermarktung verlangt, oder dass nicht verkaufte Waren ohne Bezahlung an den Lieferanten zurückgeschickt werden.

Geldbußen bis 500.000 Euro

Während bei den Klauseln aus der „grauen Liste“ jedoch eine wirksame Vereinbarung möglich ist, sind jene aus der „schwarzen Liste“ absolut nichtig. Bereits bestehende Liefervereinbarungen müssen bis 1. Mai 2022 an die neue Rechtslage angepasst werden. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. All das gilt freilich nur, wenn zwischen den Geschäftspartnern tatsächlich ein entsprechendes Machtgefälle besteht, als Maßstab gelten bestimmte Grenzen für die Jahresumsätze.

Für die Durchsetzung der neuen Regeln ist die BWB zuständig. Sie kann Anträge auf Unterlassung – und ab 1. Mai 2022 auch auf Verhängung einer Geldbuße – beim Kartellgericht einbringen. Unterlassungsansprüche können auch von anderen Stellen geltend gemacht werden, unter anderem vom Bundeskartellanwalt, der WKO, den Landwirtschaftskammern, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sowie von betroffenen Unternehmen. Ab 1. März soll es zudem eine unabhängige Erstanlaufstelle beim Landwirtschaftsministerium geben, die Lieferanten vertraulich beraten und eine Streitbeilegung ermöglichen soll.

Die BWB kündigte an, dass sie auch ihren „Fairnesskatalog“ in den nächsten Monaten entsprechend aktualisieren wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.01.2022)

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