Gastkommentar

Behördenzugriff auf Handys gehört gesetzlich geregelt – und begrenzt

Imago/Westend61
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Mobiltelefone sind ultimative Beweismittel. Für eine zwangsweise Entsperrung fehlt derzeit aber eine Rechtsgrundlage.

Wien. Ein von einem Beschuldigten genutztes Handy kann durch die Ansammlung persönlicher Daten, wie etwa Text- und Sprachnachrichten, Fotos, Kalendereinträgen und Suchverläufen, zum ultimativen Beweismittel für Strafverfolgungsbehörden werden. Doch wie sieht es mit der rechtlichen Zulässigkeit der Entsperrung eines sichergestellten Handys aus, um an all diese Daten zu kommen?Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

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Physischen Zugriff auf das Mobiltelefon erhalten die Strafverfolgungsbehörden durch die Sicherstellung. Diese setzt eine staatsanwaltschaftliche Anordnung, aber keine richterliche Bewilligung voraus. Bei Gefahr in Verzug kann die Kriminalpolizei sogar aus eigener Macht sicherstellen. Im Gegensatz zur bloßen Sicherstellung von Gegenständen stellt aber die Entsperrung eines verschlüsselten Handys und die damit verbundene Sicherstellung von Daten eine – vom Gesetzgeber bisher nicht ausdrücklich geregelte – rechtliche und technische Herausforderung dar.

Sicherstellung ist zu dulden

Beschuldigte müssen zwar eine Sicherstellung ihres Handys dulden. Sie haben jedoch das Recht zu schweigen und dürfen nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Nemo-tenetur-Prinzip). Befindet sich das sichergestellte Mobiltelefon im gesperrten Zustand, sind die Ermittlungsbehörden daher primär auf die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten angewiesen. Ein persönlicher Arbeitseinsatz des Beschuldigten zur Entschlüsselung eines Handys darf staatlicherseits aber nicht erzwungen werden. Aufgrund des Nemo-tenetur-Prinzips ist der Beschuldigte auch nicht dazu verpflichtet, Passwörter und sonstige Zugangsschlüssel zu verraten.

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