Rechtspanorama

Pfuschdusche undicht: Mieterin fliegt raus

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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs.

Wien. Mieter, die einen erheblich nachteiligen Gebrauch von der Wohnung machen, können gekündigt werden. Ein kurioser Fall einer länger dauernden Verletzung oder Gefährdung der Substanz des Hauses mit Kündigungspotenzial beschäftigte nun den Obersten Gerichtshof – mit der Folge, dass eine Frau die Wohnung verliert.
Die Mieterin einer Substandardwohnung hatte eine Dusche einbauen lassen, aber ohne Feuchtigkeitsisolierung. So kam es zu Wasserschäden in Wohnung und Stiegenhaus.

Die ersten beiden Instanzen beurteilten die Aufkündigung als rechtswirksam, der OGH ließ keine außerordentliche Revision zu. Die Mieterin hatte argumentiert, nach dem Zugang der Kündigung ihr Verhalten geändert zu haben. Damit hatte sich aber schon die zweite Instanz auseinandergesetzt. Und dabei erkannt: Trotz Aufforderung der Hausverwaltung, die Dusche zu entfernen, waren Armatur, Schlauch und Brausekopf an der Wand geblieben – bloß die Duschtasse war weg. Darin noch keine nachhaltige Verhaltensänderung zu erkennen war für den OGH (3 Ob 150/21m) nicht korrekturbedürftig.

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