Coronavirus

Ausnahmen, Kontrollen, Strafen: Das bringt die Impfpflicht

Die Bundesregierung hat am Sonntag den finalen Entwurf für eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus präsentiert.
Die Bundesregierung hat am Sonntag den finalen Entwurf für eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus präsentiert. (c) Reuters
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Die Bundesregierung hat am Sonntag den finalen Entwurf für eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus präsentiert. Ein Überblick über die Pläne.

Tausende Stellungnahmen sind eingegangen, etliche Stunden und Tage wurde debattiert und letztlich am Sonntag präsentiert: Bundeskanzler Karl Nehammer, Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (beide ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) stellten am Sonntag den Gesetzesentwurf für eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus vor. Heute, Montag, wird er im Gesundheitsausschuss des Nationalrates thematisiert, am Donnerstag soll er im Parlament beschlossen werden - aus heutiger Sicht mit (vielen) Stimmen von SPÖ und Neos. Doch was genau steht in dem Entwurf? Ein Überblick über die Pläne.

Wie sieht der Zeitplan aus?

Die Pflicht, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, soll in drei Phasen ablaufen:

  • Am 1. Februar 2022 wird das Impfpflichtgesetz in Kraft treten, jeder Haushalt soll dann schriftlich über die Maßnahme informiert werden. Überprüfungen gibt es zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine.
  • Ab dem 15. März soll die Einhaltung der Impfpflicht durch Polizistinnen und Polizisten überprüft werden – etwa in Form von Verkehrskontrollen.
  • Phase drei beinhaltet automatisiert verschickte Erinnerungsschreiben und Strafverfügungen bei Nichteinhaltung der Impfpflicht auf Basis des Impfregisters. Allerdings: Die zuständige Elga GmbH hat unlängst erklärt, dass dies technisch frühestens ab April möglich sei. Fest steht: Noch fehlt für Phase drei ein Startdatum. Der Grund: Zu ihr soll es nur kommen, wenn es „epidemiologisch notwendig" ist, hieß es am Sonntag.

Für wen soll die Impfpflicht gelten?

Von der Impfpflicht betroffen sein sollen alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen („Booster") umfasst. Auch der Abstand zwischen den Immunisierungen muss per Verordnung festgelegt werden.

Was ist mit Genesenen?

Wer an Covid-19 erkrankt ist, ist nach seiner Genesung für sechs Monate von der Impfpflicht ausgenommen. Genauer gerechnet: für 180 Tage ab dem positiven Test. Bei Kontrollen durch die Polizei muss ein Genesungszertifikat vorgelegt werden.

Für wen gelten Ausnahmen?

Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch Schwangere (für die Dauer der Schwangerschaft) und Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Letzteres können beispielsweise Allergien, Organtransplantationen, Stammzelltransplantation oder Autoimmun-Erkrankungen sein. Ein Ausnahmegrund ist aber nicht nur auf die körperliche Gesundheit eingeschränkt. In einzelnen extremen Fällen kann bei Vorliegen einer Angststörung, bei der es zu einer Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, eine Ausnahme gemacht werden.

Wie wird eine Ausnahmeregelung belegt?

Einen entsprechenden Bescheid dürfen fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ausstellen und nicht wie ursprünglich geplant auch Hausärzte und Psychiater. Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

Gibt es Strafen bei Nicht-Impfung?

Ja. Wer bei einer Kontrolle keinen Impfstatus vorweisen kann, muss mit Strafen rechnen. Bei einem „ordentlichen Verfahren" beträgt das Strafausmaß bis zu 3600 Euro - wenn also Einspruch gegen die Anzeige erhoben wird. Alternativ kann auch ein „abgekürztes Verfahren" durchgeführt werden. Hier sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen. Wird dieser Betrag nicht eingezahlt, kommt es abermals zur Einleitung eines ordentliches Verfahrens. Haft- oder Beugestrafen sind nicht vorgesehen.

Ärztinnen und Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen, können indes ebenfalls belangt werden: mit bis zu 7200 Euro.

Wie oft kann gestraft werden? Und lässt sich das abwenden?

Jede Person darf maximal vier Mal gestraft werden. Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man dem Gesundheitsministerium zufolge die Strafe noch abwenden, indem man sich innerhalb von zwei Wochen doch noch impfen lässt. Juristischer ausgedrückt: Wer eine „tätige Reue“ zeigt, kann sich aus der Strafe herausimpfen.

Wie lange soll die Impfpflicht Geltung haben?

Die Impfpflicht wird dem Gesetz zu Folge mit 31. Jänner 2024 außer Kraft treten. Allerdings soll es ein begleitendes Monitoring geben. Eine im Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission soll die Situation im Abstand von drei Monaten evaluieren. Entscheidend dabei sei vor allem, ob es hinsichtlich der Wirksamkeit der Impfung oder deren Verfügbarkeit Änderungen gegeben habe, etwa durch das Auftauchen neuer Virusvarianten.

(hell/APA)

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