Höchstgericht

Kleineres Risiko? Alternative Prostata-Operation absetzbar

Patienten hätten das Recht auf freie Arztwahl; lägen triftige medizinische Gründe vor, seien auch höhere Kosten als die von der Kasse anerkannten als zwangsläufig anzusehen.
Patienten hätten das Recht auf freie Arztwahl; lägen triftige medizinische Gründe vor, seien auch höhere Kosten als die von der Kasse anerkannten als zwangsläufig anzusehen.APA/HELMUT FOHRINGER
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Auch eine Behandlung, die noch in Probephase ist und von Kasse nicht übernommen wird, kann als zwangsläufig gelten.

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erweitert die Möglichkeiten, medizinische Behandlungen steuermindernd geltend zu machen. In einem aktuellen Erkenntnis hat der Gerichtshof einem Krebskranken den Weg freigemacht, eine 15.000 Euro teure Prostata-Operation in Deutschland abzusetzen. Das hatten zuvor das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) sinngemäß mit der Begründung verweigert, dass der Mann die alternative Form des Eingriffs unnötigerweise gewählt habe.

Außergewöhnliche Belastungen sind absetzbar, wenn sie „zwangsläufig“ entstanden sind. Bei dem Mann war ein Prostata-Karzinom diagnostiziert worden; er hatte sich für eine Operation nach der neuartigen NanoKnife-Methode entschieden, weil sie schonender sei und das Risiko von Nebenwirkungen wie Inkontinenz damit sinke.

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