Mündelgeld

Geld anlegen fürs Kind: Quadratur des Kreises?

Auf das gute alte Sparschwein sollte man sich nicht verlassen.
Auf das gute alte Sparschwein sollte man sich nicht verlassen.(c) imago images/photothek (Ute Grabowsky/photothek.net via www.imago-images.de)
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Für ein minderjähriges Kind Geld zu verwalten, ist nie einfach – und schon gar nicht in Zeiten von Null- oder Negativzinsen und steigender Inflation. Bei der schleichenden Enteignung tatenlos zusehen muss man dennoch nicht.

Wien. Mündelsichere Geldanlagen: Sie gelten als Inbegriff des sicheren Hafens fürs Ersparte. Wer als Privatperson fremdes Geld verwaltet – vielleicht für die eigenen Kinder oder im Rahmen der Erwachsenenvertretung –, greift daher meist darauf zurück. Aber auch Anleger, die beim eigenen Vermögen kein Risiko eingehen wollen, werten die Zuschreibung „mündelsicher“ oft als eine Art Gütesiegel.

In Zeiten des jahrelangen Zinsentiefs zeigen sich freilich auch die Schattenseiten: Festverzinsliches bringt faktisch keine Erträge mehr. Das führt beim Verwalten von Mündelgeld zu einem rechtlichen Dilemma: Von Gesetzes wegen ist man verpflichtet, dieses „sicher und möglichst fruchtbringend“ anzulegen (§ 215 ABGB). Aber wie soll das bei Null- bis Negativzinsen und gestiegener Inflation funktionieren? „Die Presse“ fragte Erich Pitak, der als Gerichtssachverständiger für Bank- und Börsenwesen auch immer wieder mit Mündelgeldveranlagung befasst ist. „Mit den meisten ausdrücklich als mündelsicher genannten Produkten – Sparbücher, Staatsanleihen, Pfandbriefe – ist derzeit kein Ertrag zu erzielen, durch Inflation wird das Mündelvermögen sogar schleichend enteignet“, sagt er. Ausschließlich damit lassen sich somit die Vorgaben nicht erfüllen. Man müsse sich aber auch nicht darauf beschränken: Eine andere Veranlagung ist dann erlaubt, „wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht“ (§ 220 ABGB).

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