EuGH

Vollbremsung bei Fluggastdaten

Tourists flock to Philippines holiday island amid COVID-19 outbreak
Tourists flock to Philippines holiday island amid COVID-19 outbreakREUTERS
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Der Generalanwalt empfiehlt, die Speicherung von Daten über Fluggäste einzuschränken und deren Nutzung generell zu erschweren.

Seit Jahren werden in der EU Daten von Fluggästen systematisch gesammelt und Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie sollen die Verfolgung von Terroristen erleichtern. Doch niemand weiß, wofür sie sonst noch verwendet werden. Die Sammlung der Daten geht auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2016 zurück. Künftig könnte deren Nutzung deutlich eingeschränkt werden, wenn die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Empfehlungen ihres Generalanwalts folgen.

Der sieht zwar die Übermittlung und automatisierte Verarbeitung der Daten von Flugpassagieren mit den europäischen Grundrechten vereinbar. Die entsprechende Richtlinie garantiere die Sicherheit und Vertraulichkeit der übermittelten Daten, argumentierte Generalanwalt Giovanni Pitruzzella am Donnerstag in Luxemburg in seiner Bewertung. Eine allgemeine Speicherung dieser Daten sei hingegen nur in konkreten Bedrohungslagen gerechtfertigt. Er bezieht sich dabei auf die Grundrechtscharta der EU und der darin enthaltenen Garantien zur persönlichen Freiheit. Auch dürfe der Umfang der Daten nicht darüber hinausgehen, was für die Ermittlungen zu einer konkreten Bedrohung notwendig sei.

Derzeit müssen die Fluggastdaten von allen Fluglinien einer zentralen Behörde übermittelt werden. Die Liga für Menschenrechte in Belgien hatte gegen die allzu breite und allzu lange Nutzung dieser Daten durch nationale Behörden beim EuGH geklagt und dürfte zumindest teilweise recht erhalten.

Der Generalanwalt wies in seinen Schlussanträgen darauf hin, dass die Umsetzung durch nationale Gesetze vorsehen müsse, dass sie nur bei ernsten Bedrohungen allgemein für fünf Jahre gespeichert werden dürften. Ohne diese Voraussetzung müssten sie unkenntlich gemacht werden. „Darüber hinaus ist diese Übermittlung mit hinreichenden Garantien zu versehen, die darauf abzielen, dass nur die ausdrücklich genannten Daten übermittelt sowie Sicherheit und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleistet werden“, heißt es in seiner Empfehlung.

Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, orientieren sich aber oft daran.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.01.2022)

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