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Lockerungen, Impfpflicht, abgelaufene Zertifikate: Was der Februar bringt

Die Maskenpflicht bleibt. Viele der Corona-Maßnahmen ändern sich aber in den nächsten Wochen.
Die Maskenpflicht bleibt. Viele der Corona-Maßnahmen ändern sich aber in den nächsten Wochen. (c) imago images
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Am Samstag wird die Sperrstunde auf 24 Uhr verlegt. Schrittweise fällt dann die 2-G-Regelung in weiten Teilen des öffentlichen Lebens. Welche Maßnahmen bleiben? Und steht da nicht auch noch die Impfpflicht ins Haus?

Der Februar ist angebrochen und mit ihm ein Monat, in dem einige Änderungen anstehen, was die Corona-Maßnahmen in Österreich betrifft. Was genau hat es mit den ablaufenden Impfzertifikaten auf sich? Wie wird bei Genesenen eine Auffrischungsimpfung künftig im Grünen Pass angezeigt? Und welche Lockerungen treten bereits ab kommendem Samstag in Kraft? Ein Überblick.

Welche Änderungen gibt es bei den Impfzertifikaten?

Am heutigen Dienstag, 1. Februar, wird die Gültigkeit der Corona-Schutzimpfung nach dem zweiten Stich von neun auf sechs Monate verkürzt. Liegt also die zweite Impfung schon länger als sechs Monate zurück und wurde noch nicht geboostert, verliert der Grüne Pass mit 1. Februar seine Gültigkeit. Diese Verkürzung wurde zwar schon im November 2021 verkündet, dennoch haben sich mit Stand Montagmittag laut Gesundheitsministerium rund 235.000 Personen, die davon betroffen sind, noch nicht die dritte Impfung geholt.

Änderungen gibt es auch in der Darstellung der Auffrischungsimpfungen im Grünen Pass. Genesene, die sich nach ihrer Infektion zweimal impfen ließen, finden künftig die Kennzeichnung 3/1 statt wie bisher 3/3 vor. Bei Johnson-Geimpften steht nach dem Zweitstich 2/1 und nach dem Booster 3/1. Dafür ist allerdings ein neues Impfzertifikat notwendig, das über gesundheit.gv.at heruntergeladen oder bei den berechtigten Stellen wie etwa Apotheken angefordert werden kann.

Ist die Impfpflicht schon in Kraft?

Parallel dazu wird es auch mit der Corona-Impfpflicht ernst, zumindest formell: Denn sie tritt mit Anfang Februar in Kraft. Am Donnerstag wird das entsprechende Gesetz den Bundesrat passieren, die Länderkammer des Parlaments. Danach setzt der Bundespräsident seine Unterschrift darunter, danach wird es im Bundesgesetzblatt kundgetan.

Betroffen von der Impfpflicht sind alle Personen ab 18 Jahren (sofern sie kein ärztliches Attest vorlegen, das sie von ebendieser befreit), die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich haben. Allerdings müssen Ungeimpfte bis zumindest 15. März mit keinen Sanktionen rechnen.

In dieser sogenannten „Phase 1“ sollen sie eher Zeit dafür bekommen, die Impfung nachzuholen. Ist man ab 15. März noch ungeimpft, begeht man eine Verwaltungsübertretung, ab diesem Tag wird die Polizei den Impfstatus etwa im Rahmen von Verkehrskontrollen überprüfen und Verstöße bei der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Dann werden auch Strafen bis 600 Euro fällig, wenn man die Impfung weiter verweigert. Wann oder unter welchen Bedingungen die dritte Phase, der eigentliche Kern der Impfpflicht, in der automatisch Melderegister und Impfregister abgeglichen und Strafbescheide verschickt werden sollen, eintritt - oder ob sie überhaupt eintritt, ist derzeit nicht bekannt.

Anfang Februar sollen zumindest alle Haushalte Post von der Regierung bekommen, in der (noch einmal) über die Impfpflicht informiert wird – und auch über die Gültigkeit der Impfungen.

Welche Lockerungen stehen bevor?

Obwohl die Impfpflicht also bald in Kraft tritt und viele Menschen (sofern sie sich nicht noch dieser Tage ihre Impfung holen) ihr „Eintrittsticket“ für Geschäfte, Lokale, Kinos oder – es nahen die Semesterferien – für Skilifte oder Eislaufplätze verlieren, wird das Vorweisen dieses einen G's, nämlich „geimpft“, für den Zutritt für viele Bereiche des öffentlichen Lebens ohnehin bald nicht mehr unbedingt nötig sein. Denn die Regierung hat am Wochenende (doch einigermaßen überraschend) schrittweise Erleichterungen angekündigt. Welche sind das konkret?

Schon kommenden Samstag, also am 5. Februar und damit pünktlich zu Beginn der Semesterferien in Wien und Niederösterreich, wird die Sperrstunde von 22.00 Uhr auf Mitternacht verschoben.

Außerdem dürfen ab diesem Zeitpunkt bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen Sitzplatz wieder 50 Menschen zusammenkommen. Derzeit sind private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern ja noch auf 25 Besucher beschränkt.

Weiter geht es eine Woche darauf. Am 12. Februar fällt die 2-G-Pflicht im Handel. Kunden werden nicht mehr auf ein entsprechendes Impf- oder Genesungszertifikat hin kontrolliert. Die FFP2-Maske müssen sie aber weiterhin tragen.

Wieder eine Woche später, am 19. Februar, fällt die 2-G-Regel dann großflächig. Gastronomie, Kultur, Tourismus: Hier wird wieder die 3-G-Regel eingeführt. Und damit die Möglichkeit, einen Corona-Test anstelle des Impfzertifikats vorzuweisen. Empfohlen wird ein PCR-Test (Gültigkeit in der Gastronomie max. 48 Stunden, bei Veranstaltungen max. 72 Stunden), alternativ kann auch auf einen Antigentest zurückgegriffen werden, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Welche Änderungen gibt es an Schulen?

Gelockert werden soll auch die Maskenpflicht an den Schulen. Zunächst fällt sie ab 7. Februar im Turnunterricht. Dieser soll, wenn möglich, draußen abgehalten werden, so die Empfehlung. Ab 14. Februar müssen Volksschüler am Sitzplatz keine Maske mehr tragen.

Bis zum 27. Februar gilt an Schulen noch die sogenannte „Sicherheitsphase“: Schüler werden dabei unter anderem unabhängig von ihrem Impfstatus dreimal pro Woche getestet. Für die Semesterferien bekommen sie je zwei Antigentests, um eine sichere Rückkehr an die Schulen zu gewährleisten. Schulveranstaltungen wie Skikurse oder Wandertage finden bis auf Weiteres nicht statt.

Was ändert sich im Kulturbereich?

Theater, Kinos, Opern- oder Konzerthäuser mussten wegen der Sperrstunde um 22 Uhr viele ihrer Vorstellungen vorverlegen oder absagen. Sie können wegen der Ausdehnung der Sperrstunde ab 5. Februar wieder bis Mitternacht offen halten. Außerdem braucht man dann keinen aktuellen PCR-Test mehr, es gilt damit nicht mehr „2-G-Plus“. Dies war bisher für Veranstaltungen ab 1000 Besuchern notwendig, ab 2000 Sitzplätzen mussten Besucher zusätzlich geboostert sein. Beides ist ab Samstag nicht mehr der Fall, ab dann gilt wieder 2-G.

Aber auch hier: nur vorerst. Denn ab 12. Februar entfällt die 2-G-Regel für Museen, ab 19. Februar bei allen Veranstaltungen.

Was gilt in Skigebieten?

Ob gleichzeitig mit dem Handel bzw. mit der Gastronomie auch in Skigebieten wieder von 2-G auf 3-G umgestellt wird, ist ebenfalls noch nicht bekannt. Dasselbe gilt übrigens für körpernahe Dienstleister, wie Friseure etwa. Auch Seilbahnbetriebe klagen über unklare Vorgaben.

Fest steht allerdings, dass, nachdem ab heute die Gültigkeit des Grünen Passes für zweifach Geimpfte auf 180 Tage verkürzt wird, auch Hunderttausende von Skipässen neu registriert werden müssen. Denn „Skigebiete dürfen aus Datenschutzgründen nicht abspeichern, wie jemand geimpft ist“, wie Skiliftbetreiber am Wochenende erläutert haben. Deshalb sei eine nochmalige Registrierung auch für jene notwendig, deren Grüner Pass weiter gültig ist.

Und was bleibt?

Die 2-G-Regel gilt, bis sie, wie zuvor erläutert, in den einzelnen Bereichen aufgehoben wird.

Die FFP2-Pflicht bleibt in allen Bereichen weiter aufrecht. Dies gilt derzeit nicht nur für geschlossene Räume, sondern auch im Freien, wo der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.

Außerdem bleibt die Nachtgastronomie weiter geschlossen.

(Red.)

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