Verordnung

Impfpflicht passiert Hauptausschuss

Das Impfpflichtgesetz ist am Samstag in Kraft getreten.
Das Impfpflichtgesetz ist am Samstag in Kraft getreten. (c) REUTERS (LEONHARD FOEGER)
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Die Neos und die FPÖ stimmten im Hauptausschuss im Parlament gegen das Impfpflichtgesetz. Die Neos bezeichnen es als „unverständlich und nicht exekutierbar“, die FPÖ als „sinnlos“.

Die Verordnung zum Impfpflichtgesetz ist Montagnachmittag im Hauptausschuss des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen beschlossen worden. FPÖ und Neos stimmten dagegen. Die Neos, die im Plenum mit Ausnahme von drei Abgeordneten dem Gesetz zugestimmt haben, stimmten gegen die Verordnung, weil diese "schlecht und unverständlich geschrieben und für die Polizisten nicht exekutierbar" sei, sagte der Abgeordnete Michael Bernhard.

„Unverständlich und nicht exekutierbar"

Die Neos stimmten nun doch gegen die Verordnung. Sie hätten als Voraussetzung für ihre Zustimmung von der Regierung verlangt, dass die Umsetzung des Gesetzes leicht verständlich und exekutierbar sei. Das sei aber nicht der Fall, sondern das Gegenteil, so die Begründung. So sei es etwa völlig unverständlich, wie mit verschiedenen Szenarien wie "geimpft, geimpft, genesen oder geimpft, genesen, geimpft" umzugehen sei. "Die Verordnung ist unverständlich und nicht exekutierbar, da können wir nicht mitgehen", sagte Bernhard. Das sei Meinung des gesamten Klubs. Eine Änderung sei von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) abgelehnt worden, berichtete Bernhard.

Die FPÖ stimmte wenig überraschend ebenfalls gegen die Verordnung, wie die Abgeordnete Dagmar Belakowitsch sagte. Obwohl die Hospitalisierungszahlen stabil seien, komme die Bundesregierung aus der "Endzeitstimmung" nicht heraus. Die Sinnlosigkeit des Gesetzes und der Verordnung zeige sich laut Belakowitsch deutlich in der fehlenden Anerkennung des russischen Impfstoffs Sputnik V. Da viele Pfleger und Pflegerinnen aus Osteuropa kämen, werde die Regelung zu vielen Problemen auf diesem Sektor führen. Generell gehe es dem Gesundheitsmister lediglich um das Bestrafen von Ungehorsamen, so Belakowitsch, denn die Maßnahmen hätten keinerlei Basis in der Datenlage.

Ausnahmen und Impfstoffe

Das Covid-19-Impfpflichtgesetz ist seit Samstag, 5. Februar in Kraft. In der Verordnung werden die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt. So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und - bis zu 180 Tagen nach Probenahme - Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations- und Krebspatienten genannt.

>>> Ausnahmen, Kontrollen, Strafen: Das bringt die Impfpflicht

Für die Erfüllung der Impfpflicht anerkannt sind neben den in Österreich ohnehin zugelassenen Impfstoffen auch zwei chinesische (Sinopharm, Sicovac) und drei indische Präparate (Covaxin, Covovax, Covishield). Der russische Impfstoff Sputnik V findet hingegen keine Erwähnung in der Verordnung. Bei Personen, die sich im Ausland mindestens zwei Impfungen mit einem nicht anerkannten Impfstoff unterzogen haben, gilt die dortige zweite Impfung als Erstimpfung.

Intervalle und Anzahl

Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen. Als erfüllt gilt die Impfpflicht für jene, die vor Inkrafttreten mindestens dreimal oder nach einer COVID-19-Infektion zweimal geimpft sind, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme und die Zweitimpfung bis 190 Tage danach erfolgt ist. Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich einer Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen. Wenn seit der Erstimpfung 360 Tage ohne Zweitimpfung verstrichen ist, muss eine neue Impfserie begonnen werden. Ähnliches gilt für länger zurückliegende Zweitimpfungen.

Festgelegt werden in der Verordnung auch die Ambulanzen, die neben Amtsarzt oder Epidemiearzt das Vorliegen von Ausnahmegründen für ihre Patienten bestätigen können. Zu diesen Ambulanzen inländischer Krankenanstalten zählen - je nach Ausnahmegrund - Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie, Ambulanzen für Innere Medizin, Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin sowie Neurologische Ambulanzen.

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(APA)

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