Ein Gastwirt betrieb ohne Gewerbeberechtigung zwei Hütten als Touristenunterkunft, im März 2020 musste er sie wegen Covid schließen: Kann ihm dafür Geld vom Staat zustehen?
Wien. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz verlangen, wenn ihr Betrieb wegen Covid gesperrt wurde? Diese Frage beschäftigt immer noch Behörden und Gerichte. Vor allem geht es dabei um behördliche Schließungen im März 2020, noch bevor die bundesweiten Covid-Sonderregelungen getroffen wurden – denn seither greift das Epidemiegesetz (EpiG) ja nur noch punktuell.
Auch in einem Fall, den der VwGH kürzlich entschieden hat, ging es um eine Betriebsschließung in der Anfangsphase der Pandemie. Ein Gastwirt in Kärnten führte neben seinem Gasthaus auch zwei Almhütten als Beherbergungsbetrieb – für Letztere hatte er jedoch keine Gewerbeberechtigung.