Gastkommentar

Die Menschenrechte, eines der ersten Opfer des Kriegs

(c) Peter Kufner
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Ukraine. Die massiven Völkerrechtsverletzungen Russlands lassen sich nicht rechtfertigen. Doch die Rechtsdurchsetzung gerät an ihre Grenzen.

Die Waffen nieder!“ Dieser Forderung hat Bertha von Suttner bereits 1889 prominent Ausdruck verliehen – und war damit ihrer Zeit voraus. Denn das Völkerrecht hat den Angriffskrieg erstmals 1928/1929 durch den Kellogg-Briand-Pakt, einen völkerrechtlichen Vertrag, den auch die Sowjetunion unterzeichnet hat, geächtet.

Noch weiter reicht Art. 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen: Die Norm verbietet seit 1945 über die Führung eines Angriffskrieges hinausgehend die Androhung und Anwendung von (militärischer) Gewalt. Das Gewaltverbot stellt einen Grundpfeiler des modernen Völkerrechts dar, das sich als Friedensordnung begreift und die Staaten zur friedlichen Lösung von Konflikten verpflichtet.

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