Verordnung

Am Wochenende fallen fast alle Corona-Maßnahmen

Die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten bestehen, etwa in Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Keine Maske braucht es mehr in Seilbahnen oder Reisebussen.
Die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten bestehen, etwa in Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Keine Maske braucht es mehr in Seilbahnen oder Reisebussen. (c) APA/AFP/ALEX HALADA (ALEX HALADA)
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Die Verordnung tritt am 5. März in Kraft. Sie trägt einen neuen und richtunggebenden Namen: „Covid-19-Basismaßnahmen-Verordnung“. Die G-Regelung fällt damit im Wesentlichen und auch die Sperrstunde wird aufgehoben. Das ermöglicht eine Öffnung der Nachtgastronomie.

Der offenbar bevorstehende Rücktritt von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) wie auch die russische Aggression in der Ukraine überschatten die Tatsache, dass sich das Alltagsleben in Österreich mit Samstag gehörig ändert. Nach zwei Jahren Pandemie werden fast alle Maßnahmen, die zur Eindämmung der Coronakrise dienten, ab 5. März zurückgenommen. Einzig die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten. Wien steht indes noch leicht auf der Bremse.

Geregelt wird die Öffnung mit einer Verordnung. Sie hat auch einen neuen richtunggebenden Namen bekommen und heißt "Covid-19-Basismaßnahmen-Verordnung".

Mit diesem Regelwerk wird die G-Regel im Wesentlichen verabschiedet. Um etwa in Lokale oder zu Veranstaltungen gehen zu können, braucht man weder genesen noch geimpft oder getestet zu sein. Die noch geltende Sperrstunde fällt, womit auch die Nachtgastronomie wieder zur Verfügung steht.

Maskenpflicht bleibt an einigen Orten aufrecht

Einzig die Maskenpflicht bleibt bestehen. Sie ist jedoch nur noch für "Betriebsstätten vorgesehen, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden müssen". Das meint jene Bereiche, die auch während der Lockdowns geöffnet waren, also z.B. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken, Trafiken, Kfz-Werkstätten und Tankstellen sowie den Parteienverkehr an Ämtern. Ebenfalls weiter FFP2-Maske anzulegen ist im öffentlichen Verkehr sowie in Taxis und bei Schüler-Transporten, nicht jedoch in Seilbahnen, auf Ausflugsschiffen oder in Reisebussen.

Explizit aufgelistet wird, wo die G-Regeln nicht mehr gelten, nämlich an Betriebsstätten der Gastronomie, in Beherbergungsstätten, an nicht öffentlichen Sportstätten sowie in Freizeit- und Kultureinrichtungen. Dazu wird künftig auch am Ort der beruflichen Tätigkeit von der 3G-Nachweispflicht abgesehen.

Weiterhin Maske und 3-G-Pflicht in Pflegeeinrichtungen

Spezielle Regeln gelten weiter in Pflegeeinrichtungen. Besucher müssen sich an die 3-G-Regeln halten, also geimpft, genesen oder getestet sein, wobei ein Antigen-Test 24 Stunden gültig ist und ein PCR-Test 72 Stunden. Zudem muss Maske getragen werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter. Dieselben Regeln werden in Krankenanstalten angewendet. Die Ausnahmen von den Vorgaben sind die bereits bekannten, etwa Begleitpersonen von Minderjährigen oder bei Entbindungen.

Bei Zusammenkünften von über 50 Personen ist ab dem Wochenende nur noch ein Präventionskonzept zu erstellen. Überprüft wird das bloß stichprobenartig seitens der Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft tritt die Verordnung mit 5. März, außer Kraft mit 30. Juni. Begründet wird sie damit, dass mit den schon zuletzt vorgenommenen Lockerungen keine Verschlechterung - insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur - verbunden war. Daher könne nun weitgehend auf Maßnahmen verzichtet werden.

Welchen Weg geht Wien?

Inwieweit Wien strengere Regeln anwendet, steht noch nicht ganz fest, da man die eigene Landesverordnung erst erlassen kann, sobald die Bundesverordnung vorliegt. Fix ist bereits, dass in der Bundeshauptstadt, die angesichts ihrer rigideren Vorgaben und eines starken Testsystems bisher überraschend gut durch die Krise gekommen ist, die Maskenpflicht im gesamten Handel bestehen bleibt.

Zudem wird in der Gastronomie weiter 2-G angewendet, in der Nachtgastronomie wird sogar 2-G-plus überlegt, also eine zusätzliche Testerfordernis zur Impfung oder Genesung.

(APA)

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