Gastbeitrag

Google-Bewertungen: Üble Laune rechtfertigt Entzug von Sternen nicht

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Negative Bewertungen im Internet sind nur dann zulässig, wenn ihnen ein sachlicher Bezug zugrunde liegt.

Wien. Kürzlich wurde im Rechtspanorama über eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei mit nur einem Stern auf Google Maps berichtet (6 Ob 143/21 d). Die Entscheidung zugunsten der Kanzlei war aufgrund des konkreten Sachverhalts nicht überraschend, da ein Prozessgegner durch den Begleittext der Sternebewertung den falschen Eindruck erweckt hatte, dass er Klient der Kanzlei gewesen wäre und seine Anrufe ignoriert worden wären.

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Sie wirft jedoch über den konkreten Anlass hinaus grundsätzliche Fragen auf: Welche Kriterien müssen die Bewertungen eines Unternehmens im Internet erfüllen, um rechtlich zulässig zu sein und nicht als „Kreditschädigung“ qualifiziert zu werden? Wer darf überhaupt ein Unternehmen bewerten – nur dessen Kunden oder auch Personen, die zu diesem Unternehmen in keinem Vertragsverhältnis stehen (wie eben Prozessgegner einer Rechtsanwaltskanzlei oder potenzielle Kunden oder Angehörige von Patienten einer Arztpraxis)?

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