Nachfolgeregelung

Vererben nur mit Plan – sonst vererbt man auch Probleme mit

Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer betont: Zum Schutz des Unternehmens und zur Vermeidung von Streit unter der nächsten Generation gilt es, das Erbe rechtzeitig und sicher zu regeln.

Wertschöpfung | Beständigkeit | Vertrauen

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Compliance-Hinweis

Jeder Unternehmer hat das Bestreben, seinen Betrieb an die nächste Generation weiterzugeben. Aber nicht jeder Unternehmer kann sich von seinem „Lebenswerk“ lösen. Für Michael Umfahrer, den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, kann ein Unternehmen ohne Nachfolgeregelung in eine gefährliche Lage geraten. Dem Unternehmer müsse klar sein: Wenn er es beim Vererben auf den Todesfall ankommen lässt, weiß er nicht, wann das sein wird. Geht man planlos und ohne vertragliche Regelung hinein, gibt das gesetzliche Verlassenschaftsverfahren den Fahrplan vor.

„Das Bewusstsein, rechtzeitig etwas zu tun, ist aber gestiegen“, sagt Umfahrer. Denn zum Schutz des Unternehmens gelte es, das Erbe und die Nachfolge „mit einem strukturierten Plan“ zu regeln. Das Wichtigste ist dabei der Gesellschaftsvertrag, „in dem ich als Eigentümer vertraglich vorkehre, dass ein bestimmter Nachfolger in Besitz meiner Anteile kommt. Oder wie ich Aufgriffsrechte verfüge.“

Bezüglich einer Geschäftsanteilsverfügung oder -überlassung „geht der Gesellschaftsvertrag über ein Testament“, sagt Umfahrer. Testament und Gesellschaftsvertrag sollten aber immer kompatibel ausgestaltet sein, rät der Notare-Präsident. Im Testament müsse daher berücksichtigt werden, welche Aufgriffsrechte der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag verfügt worden sind. Und der Gesellschaftsvertrag muss so gestaltet sein, „dass ich zielsicher Regelungen treffen kann, die mir nicht durch ein Testament zerstört werden können“, sagt Umfahrer. Das gilt vor allem dann, wenn man nicht Alleineigentümer ist. „Bei Regelungen und Änderungen im Gesellschaftsvertrag muss man sich immer vor Augen halten, dass man eine Mehrheit braucht – im Gegensatz zum Testament, das ich allein abändern kann.“

Das Mitwirken und die Verantwortung für die nächste Generation sollten nicht nur über die Geschäftsführung definiert werden. Hier sollte mit einem Zeitplan vorgesorgt werden, wann auch Unternehmensanteile an die Nachfolger gehen. „Ist der Sohn oder die Tochter nur Geschäftsführer, ist es für sie immer ein fremdes Unternehmen“, sagt Umfahrer. Dann stehe nicht selten eine Drohung des Eigentümers im Raum: „Wenn du nicht brav bist, überlege ich es mir anders. Bis man dadurch zum Schluss mögliche Nachfolger verschreckt.“

Wichtig beim Vererben ist, Unternehmen und Privatvermögen auseinanderzuhalten. Ist die betriebliche Nachfolge geregelt, gilt es, operativ nicht mitwirkende Erben rechtzeitig abzufinden. Hier geht es um die Pflichtteilansprüche: Eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder sind dabei gleichberechtigt. Erbansprüche an die vom Betrieb weichenden Kinder können durch Schenkungen erfolgen. Ist die Zuwendung so hoch, dass sie den Pflichteilanspruch abdeckt, sollte vertraglich ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, „um den Anspruch nicht mehr geltend zu machen“, sagt Umfahrer. „Ein Pflichtteilsverzicht ist eine endgültige Erledigung.“

Schafft man es nicht, den Pflichtanteil auf einmal auszuzahlen, weil sich der Verzicht nicht ausgeht, „wird das zu einer komplexen Rechenaufgabe. Und wenn nichts geregelt ist, ist der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch.“
Die Berichterstattung und der Wettbewerb Österreichs beste Familienunternehmen werden von der „Presse“-Redaktion unabhängig gestaltet. Das Bankhaus Spängler, die BDO und die Österreichische Notariatskammer sind Kooperationspartner.

Redaktion: Hans Pleininger
E-Mail: hans.pleininger@diepresse.com


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