Ergebnis im Sommer

Plagiatsvorwürfe: Uni Wien prüft Zadic-Dissertation

Alma Zadic
Alma Zadic APA/ROLAND SCHLAGER
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Nach der internen Vorprüfung einer anonymen Plagiatsanzeige leitet die Universität Wien nun ein Prüfverfahren zur Dissertation von Justizministerin Alma Zadic ein.

Die Universität Wien leitet ein Prüfverfahren über die Dissertation von Justizministerin Alma Zadic (Grüne) ein. Das teilte die Uni nach einer internen Vorprüfung aufgrund einer anonymen Plagiatsanzeige mit. Gesucht werden nun internationale Gutachter - das Ergebnis soll in einigen Monaten, vermutlich nach dem Sommer, vorliegen.

Grund für die Einleitung ist ein der Uni Wien im Februar vom ÖVP-nahen Online-Medium Exxpress übermitteltes anonymes Gutachten. Zadic hatte 2017 über den Einfluss des UNO-Tribunals für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) auf die Rechtsentwicklung in den Nachfolgestaaten dissertiert.

"Die Universität Wien ist den Kriterien der wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Diese gelten für jede wissenschaftliche Arbeit, unabhängig von Fach und Person", teilte die Universität mit. "Bei Hinweisen auf Plagiatsverdacht bei Arbeiten, für die bereits ein akademischer Grad vergeben wurde, prüft die Universität Wien und leitet ein Verfahren ein, wenn es möglich erscheint, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten worden sein könnten."

Zadic-Büro: „Vorwürfe können ausgeräumt werden"

Aus dem Büro von Zadic hieß es, dass man über die Einleitung des Verfahrens verständigt worden sei. "Wir begrüßen, dass die anonymen Vorwürfe damit objektiv durch Wissenschaftler:innen überprüft und ausgeräumt werden können."

Ein Plagiat liegt dann vor, wenn "Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden", heißt es im Universitätsgesetz. Dies umfasse "insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers". Die Verfasserin bzw. der Verfasser muss außerdem mit Täuschungsabsicht handeln.

(APA)

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