Förderungen

Mietzuschüsse zurückzahlen: Jetzt wird es ernst

Für aufgrund eines Lockdowns unbenützbare Geschäftslokale ist laut OGH kein Bestandszins zu zahlen.
Für aufgrund eines Lockdowns unbenützbare Geschäftslokale ist laut OGH kein Bestandszins zu zahlen.HELMUT FOHRINGER / APA / picture
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Wenn ein Mieter oder Pächter während eines Lockdowns keinen Zins zahlen musste, dann müssen auch Zuschüsse, die er für den Bestandszins bezog, zurückgezahlt werden. Die Detailregelungen dafür liegen jetzt vor.

Wien. Seit Ende des Vorjahrs ist es vom Grundsatz her fix: Unternehmen, die während der Lockdownphasen Zuschüsse für Miet- und Pachtkosten erhalten haben, müssen sich auf Rückforderungen seitens der Cofag einstellen. Damit dürfte es nun bald ernst werden: Die Verordnungen, die die Details dazu regeln, liegen nun vor.

Konkret geht es um Fixkostenzuschuss und Verlustersatz. Eine entsprechende Regelung im ABBAG-Gesetz wurde am 16. Dezember 2021 beschlossen, nachdem der OGH klargestellt hatte, dass Geschäftsraummieter für Zeiten, in denen ihr Geschäftslokal wegen eines behördlichen Betretungsverbots völlig unbrauchbar war, keinen Mietzins zahlen mussten. Mit baldiger Post von der Cofag müssen allerdings nur große Unternehmen rechnen: Laut Gesetz muss die Cofag nur bei jenen von sich aus aktiv werden, die in Phasen eines Betretungsverbots mehr als 12.500 Euro monatlich an Zuschüssen für den Bestandszins bezogen haben. Wer geringere Mietzuschüsse erhalten hat, „für den gilt die Pflicht zur Rückzahlung ebenfalls, das obliegt aber mehr der Eigenverantwortung“, sagt Cofag-Geschäftsführer Bernhard Perner. Dass man sich um die Rückforderung von zu viel bezahlten Mieten kümmern muss, ergibt sich zwar aus der Schadensminderungspflicht, die alle Bezieher solcher Förderungen trifft. An die Cofag zurückzahlen müssen Bezieher kleinerer Beträge aber nur das, was sie tatsächlich vom Bestandsgeber refundiert erhalten. Jenseits des Schwellenwerts gilt das nicht.

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