Gastbeitrag

Wie das "Einfrieren" russischer Vermögenswerte funktioniert

In London haben Demonstranten ihre eigene Methode gefunden, russisches Vermögen in Beschlag zu nehmen - im Bild ein Haus des Oligarchen Deripaska.
In London haben Demonstranten ihre eigene Methode gefunden, russisches Vermögen in Beschlag zu nehmen - im Bild ein Haus des Oligarchen Deripaska.(c) Getty Images (Chris J Ratcliffe)
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Bankkonten und andere Ressourcen von Machthabern und Oligarchen werden gesperrt, ohne die Eigentumsverhältnisse zu ändern.

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Wien/Linz. Die Europäische Union versucht mit jedem erdenklichen Mittel, Druck auf Russland auszuüben. Eine der vielen Möglichkeiten ist das Einwirken auf die unmittelbar entscheidungsbefugten Personen. Unter anderem wurden die Vermögenvermögenswerte von Präsident Putin und Außenminister Lawrow „eingefroren“. Daneben sind auch namhafte Oligarchen betroffen.

Basierend auf dem Vertrag über die EU regelt Art 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) das Vorgehen zur Aussetzung, Einschränkung oder vollständigen Einstellung von Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu Ländern außerhalb der EU sowie restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten.

In zahlreichen Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Beschlüssen werden Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Artikel 2 der auf Art 215 AEUV gestützten Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen (Listenprinzip). Ihre Vermögenswerte werden „eingefroren“: Darunter versteht man das Sperren von Bankkonten und sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen, unabhängig davon, ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich. Ziel ist „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern (...)“ sowie die Unterbindung „der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“ (Art 1 lit e und f der Verordnung). Mit der Vermögenssperre geht also der Verlust jeglicher Dispositionsfreiheit über die genannten Mittel einher, ohne die Eigentumsverhältnisse zu berühren. Davon betroffen sind nicht nur explizit genannte Personen, sondern auch von diesen kontrollierte Einrichtungen werden von den Sanktionen erfasst, selbst wenn sie nicht erwähnt wurden.

1993 trat erstmals ein österreichisches „Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen“ in Kraft, das über die nationale Umsetzung von Völkerrecht im Einzelfall hinausging. Bis zum Sanktionengesetz 1993 musste zur Umsetzung etwa von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats jeweils ein eigenes Gesetz beschlossen werden (Irak 1991, Serbien und Montenegro 1991 und 1992). 2010 wurde das Sanktionengesetz, zusammen mit einer Novelle des Devisengesetzes, neu erlassen.

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