Versäumnis

Abschiebung von Tina illegal: Profitieren auch andere Fälle?

Die Exekutive hatte den Protest gegen die Abschiebung am 28. Jänner 2021 – es war auch Lockdown – in der Früh aufgelöst.
Die Exekutive hatte den Protest gegen die Abschiebung am 28. Jänner 2021 – es war auch Lockdown – in der Früh aufgelöst.(c) APA/CHRISTOPHER GLANZL (CHRISTOPHER GLANZL)
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Die Behörde hätte den Fall der Schülerin zumindest noch einmal prüfen müssen, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Erleichtert das künftig auch den Aufenthalt anderer?

Die Abschiebung der damals zwölfjährigen Tina sowie ihrer Mutter und Schwester hatte im Jänner 2021 für Aufsehen gesorgt. Für die einen zeigte die Außerlandesbringung von Tina ein humanitäres Problem auf. Andere warnten davor, dass bei einer entgegengesetzten Entscheidung Eltern ohne Asylgrund durch das Verschleppen von Verfahren über ihre Kinder zu einem legalen Aufenthalt kommen könnten. Auch durch die Koalition ging ein Graben. Der heutige Kanzler Karl Nehammer, damals Innenminister, stand hinter der laut ihm genügend geprüften Abschiebung. Grün-Politiker machten sich für Tina stark. Die Koalition kittete ihre Risse schließlich mit der Einsetzung der Kindeswohlkommission.

Nun aber gibt es eine bemerkenswerte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG). Es erklärte die Abschiebung von Tina, ihrer damals fünfjährigen Schwester und der Mutter für rechtswidrig. Der Grund: Zwischen der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung im September 2019 und der tatsächlichen Abschiebung war zu viel Zeit vergangen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hätte deswegen vor der Anfang 2021 erfolgten Rückführung nochmals überprüfen müssen, ob Tina (und damit auch Mutter und Schwester) nicht doch ein Recht hätten, im Land zu bleiben, sagt der Richter. Das Kindeswohl von Tina hätte dabei trotz des Verhaltens ihrer Mutter genau untersucht werden müssen, meint das BVwG. Aber was bedeutet das für diese Causa und für ähnlich gelagerte, künftige Fälle im Fremdenrecht?

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