Gastbeitrag

EU-Recht: "Verhältnismäßig" ist genau genug für direkte Anwendung

Die unbegrenzte Anhäufung von Strafen für größere Arbeitspartien ist Geschichte
Die unbegrenzte Anhäufung von Strafen für größere Arbeitspartien ist GeschichteDie Presse/Clemens Fabry
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Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) hätte auch vor seiner Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH dieser entsprechend ausgelegt und angewendet werden müssen.

Das Verhältnis zwischem Europäischem Recht  und nationalem Recht muss immer wieder durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt werden. Das Urteil der Großen Kammer vom 8. März 2022 C-205/20 betraf wieder einmal einen österreichischen Fall.

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Die Entsenderichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 96/71 EG) dient der Durchsetzung der Dienstleistungsfreiheit in der EU. Da es natürlich nichts gibt, was nicht missbraucht werden kann, sieht begleitend Art 20 der Richtlinie 2014/67/EU vor, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Entsenderichtlinie und der sie begleitenden Vorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen haben.

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